Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1.) Die Verlegung eines Gerichtstermin erfolgt nur, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen (§ 227 ZPO
). Eine urlaubsbedingte Abwesenheit einer der Parteien muss vom Gericht nicht als erheblich angesehen werden. Weiterhin hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich im Termin vertreten zu lassen.
Da die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ist das Urteil trotz falschem Geburtsdatum Ihrer Tochter bindend. Jedoch empfehle ich Ihnen dieses Urteil einem Rechtsanwalt zur vollständigen Überprüfung vorzulegen.
2.) Grundsätzlich wirkt der von Ihnen und der GbR abgeschlossene Vertrag nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Mithin wird das Gericht den Einwand der drohenden Vertragsstrafe bei Auskunftserteilung wenig Bedeutung zu messen, zumal dies einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen würde. Somit gibt es keinen Anlass für die Auskunftsberechtigte gegen Ihren Vertragspartner zu klagen.
3.) Im Falle eines vorhandenen Vermögens kann der Unterhaltspflichtige unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet werden dieses zum Bestreiten des Unterhalts einzusetzen.
Zwar können Sie nicht verpflichtet werden Ihr gesamts Vermögen für die Unterhaltspflicht einzusetzen. Jedoch besteht eine Verpflichtung das vorhandene Vermögen, soweit dieses den zu schonenden Betrag in Anlehnung an das SGB übersteigt und nicht der eigenen Altersvorsorge dient, einzusetzen, um der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft wäre an Hand des konkreten Einzelfalles zu prüfen.
4.) Grundsätzlich ist der Steuerbescheid maßgeblich. Sofern dies jedoch zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs notwendig ist, kann auch auf vorläufige Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Prognosen durch den Steuerberater) zurückgegriffen werden.
5.) Grundsätzlich können Sie dem Gericht mitteilen, welche Einkommen Ihrem Kenntnisstand nach Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin zur Verfügung stehen. Auch bei anwaltlicher Vertretung werden die Vermögensverhältnis dem (Antrags-)Gegner nicht mitgeteilt.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Pietrzyk,
vielen Dank für die Ausführung.
Mein zu versteuerndes Einkommen liegt bei € 60000 p.a. ich zahle Unterhalt von € 400, - mtl. Sehe ich mir die Düsseldorfer Tabelle an, bin ich da sicherlich Rahmen. habe keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen.
Vermögen sieht so aus, dass ich gerade gebaut habe, Immowert ca. € 500.000, - , Verbindlichkeiten Haus € 300000, -
Kein weiteres Vermögen, da alle Barmittel in das Haus investiert worden sind.
Da ich Unterhalt zahle, natürlich nach Berechnung auch den höheren Betrag zahlen werde, verstehe ich nicht, was mein erarbeitetes Vermögen damit zu tun hat.
Konkrete Frage:
Muss ich befürchten, vermögenstechnisch belangt zu werden, oder kann ich mich, da ich zahle, gegen die Vermögensauskunft wehren.
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie zur Auskunftserteilung auch über Ihr Vermögen verpflichtete. Jedoch lässt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen den Auskunftsanspruch entfallen, wenn die zu erteilende Auskunft keine Auswirkungen auf den Unterhaltsverpflichtung oder die -höhe hat.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann jedoch an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin