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Kindergeld bei Unterhalt

24. Juli 2007 21:38 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Meine Tochter ist seit Januar volljährig und befindet sich seit zwei Jahren in einer Berufsausbildung und lebt in meinem Haushalt. Ihre Ausbildungsvergütung unterschreitet die Einkommensgrenze von 7680 Euro eindeutig. Seit Beginn der Ausbildung zahlt der (geschiedene)Vater infolge einer vergleichsweisen Regelung mtl. 124 Euro. Nunmehr wissen wir nicht, ob der monatliche Unterhalt zu Ihrem kindergeldrelevanten Einkommen addiert wird und es zu einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Kindergeldes von seiten der Kindergeldkasse kommen könnte, da meine Tochter damit ja die Einkommensgrenze von 7.680 Euro eindeutig überschreitet.

Müssen wir damit rechnen? Zählt der gezahlte Kindesunterhalt zum kindergeldrelevanten Einkommen?

24. Juli 2007 | 23:20

Antwort

von


(99)
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der von dem Vater gezahlte Kindesunterhalt zählt nicht zu dem kindergeldrelevanten Einkommen. Sie müssen deshalb nicht mit einer Rückforderung des Kindergeldes rechnen.

Drücken könnte Ihre Tochter Ihr Einkommen noch durch eventuelle Fahrtkosten, die anlässlich der Ausbildung entstehen. Des weiteren kann noch eine Kostenpauschale in Höhe von 180,00 € pro Jahr in Ansatz gebracht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2007 | 23:36

Danke für die prompte und, so hoffe ich, eindeutige Antwort dahingehend, dass der Unterhalt vom Vater an meine Tochter grundsätzlich nicht zum kindergeldrelevanten Einkommen zählt.
Sicherlich haben wir Absetzungen für Werb-kosten schon bei dem Betrag von 7680 netto berücksichtigt. Eindeutig ist aber, dass der Betrag von 124 mtl Unterhalt diese Grenze wieder sprengen würde, was jedoch in Anbetracht ihrer Antwort Satz 1 irrelevant sein dürfte. Ist die Tatsache, dass der Volljährigenunterhalt beim Kindergeld grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, eindeutig, da es sich ja an sich um Einkommen meiner Tochter handelt? Gibt es dazu eindeutige Nachweise oder Rechtsprechung? Ich hoffe, dass diese Frage den Rahmen von 20 € nicht sprengt und bedanke mich schon jetzt für die Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2007 | 23:56

Sehr geehrte Fragesteller,

aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Kindergeldgesetz wird bezüglich Kindergeld nicht berücksichtigt, wer Einkünfte und Bezüge hat, die 7680,00 € im Jahr übersteigen. Einkünfte in diesem Sinn sind die sieben Einkunftsarten nach den Einkommensteuergesetz, § 2 Abs. 1 EStG : diese sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte ( hierunter fallen Renten oder Spekulationsgewinne. Bezüge sind demgegenüber alle Einkünfte, die nicht zu versteuern sind. Hierzu zählt beispielsweise ALG 1, ALG 2, BAFÖG , Unfallrente u.v.a..

Nachzulesen ist das alles im Kindergeldmerkblatt 2007. Dieses finden Sie unter anderem hier:

http://www.studentenwerk-potsdam.de/fileadmin/docs/studienfinanzierung/2007-03-16_Kindergeld2007.pdf

Die Nichtanrechnung von Unterhalt ergibt sich damit völlig unproblematsich aus dem Gesetz.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt

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