Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der von dem Vater gezahlte Kindesunterhalt zählt nicht zu dem kindergeldrelevanten Einkommen. Sie müssen deshalb nicht mit einer Rückforderung des Kindergeldes rechnen.
Drücken könnte Ihre Tochter Ihr Einkommen noch durch eventuelle Fahrtkosten, die anlässlich der Ausbildung entstehen. Des weiteren kann noch eine Kostenpauschale in Höhe von 180,00 € pro Jahr in Ansatz gebracht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Danke für die prompte und, so hoffe ich, eindeutige Antwort dahingehend, dass der Unterhalt vom Vater an meine Tochter grundsätzlich nicht zum kindergeldrelevanten Einkommen zählt.
Sicherlich haben wir Absetzungen für Werb-kosten schon bei dem Betrag von 7680 netto berücksichtigt. Eindeutig ist aber, dass der Betrag von 124 mtl Unterhalt diese Grenze wieder sprengen würde, was jedoch in Anbetracht ihrer Antwort Satz 1 irrelevant sein dürfte. Ist die Tatsache, dass der Volljährigenunterhalt beim Kindergeld grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, eindeutig, da es sich ja an sich um Einkommen meiner Tochter handelt? Gibt es dazu eindeutige Nachweise oder Rechtsprechung? Ich hoffe, dass diese Frage den Rahmen von 20 € nicht sprengt und bedanke mich schon jetzt für die Antwort.
Sehr geehrte Fragesteller,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Kindergeldgesetz wird bezüglich Kindergeld nicht berücksichtigt, wer Einkünfte und Bezüge hat, die 7680,00 € im Jahr übersteigen. Einkünfte in diesem Sinn sind die sieben Einkunftsarten nach den Einkommensteuergesetz, § 2 Abs. 1 EStG
: diese sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte ( hierunter fallen Renten oder Spekulationsgewinne. Bezüge sind demgegenüber alle Einkünfte, die nicht zu versteuern sind. Hierzu zählt beispielsweise ALG 1, ALG 2, BAFÖG , Unfallrente u.v.a..
Nachzulesen ist das alles im Kindergeldmerkblatt 2007. Dieses finden Sie unter anderem hier:
http://www.studentenwerk-potsdam.de/fileadmin/docs/studienfinanzierung/2007-03-16_Kindergeld2007.pdf
Die Nichtanrechnung von Unterhalt ergibt sich damit völlig unproblematsich aus dem Gesetz.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt