Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst gehe ich davon aus, dass das Nettoeinkommen Ihres Mannes in Höhe von 1.043,00 € aus einer Vollzeittätigkeit resultiert. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern sind die Eltern einer gesteigerten Erwerbsverpflichtung ausgesetzt.
Unter Umständen ist der Unterhaltsverpflichtete sogar gehalten, neben der regulären Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen.
Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Ihres Mannes sind weiter zunächst berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Diese können entweder durch konkreten Nachweis belegt werden oder 5 % pauschal abgezogen werden. Dann reduziert sich das Einkommen um 52,15 € auf 990,85 €. Hier muss bereits geprüft werden, welche Option für Ihren Mann günstiger ist.
Da der Selbstbehalt gegenüber unverheirateten minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern bei 900,00 € liegt, ist ein Mangelfall gegeben, so dass der übersteigende Betrag auf die 17-jährige Tochter und Ihre gemeinsame Tochter zu verteilen ist. Der zu verteilende Betrag wird prozentual entsprechende der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Berechtigten verteilt. Da die Tochter aus der früheren Beziehung bereits altersbedingt einen höheren Anspruch besitzt, erhält sie prozentual einen höheren Anteil.
Bei dem Selbstbehalt werden Wohnkosten i.H.v. 360,00 € zu Grunde gelegt.
Sie sehen bereits, dass hier eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 274,00 € nicht begründet ist.
Das BAföG ist als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen regelmäßig zu berücksichtigen.
Es ist hälftig auf den Barunterhaltsanspruch (Ihres Mannes) und den Naturalunterhalt der Kindesmutter anzurechnen. Ausbildungsbedingter Aufwand darf zuvor abgezogen werden.
Da sich seit dem letzten Titel eine wesentliche Veränderung der Gesamtumstände eingetreten ist, besteht ein Anspruch auf Neuberechnung, der ggf. auch im Wege der Abänderungsklage durchgesetzt werden kann.
Nach dem ersten Eindruck steht Ihrem Mann Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu. Ich empfehle daher zeitnah eine Kollegin oder Kollegen vor Ort zu beauftragen. Es handelt sich naturgemäß nur um eine erste Einschätzung. So ändern beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld Ihres Mannes oder abweichende Kosten für Wohnraum bereits das Rechenbeispiel.
Ich hoffe eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe für eine Nachfrage gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klatt
Rechtsanwalt
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