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1.678 Ergebnisse für küche bgb

Tapete runter reißen bei Auzug?
vom 2.12.2009 20 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen entsprechend dem folgenden Fristenplan gerecht vom Beginn des Mietverhältnisses an, vorzunehmen: -Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre -Wohn-, Schlafraum, Flur, Toilette alle 5 Jahre -andere Räume und LAckanstriche alle 7 Jahre Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden.
Renovierung beim Auszug? - sind die Klauseln unwirksam?
vom 31.1.2007 25 € Historischer Preis
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Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen) der Fall: - in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; - in allen anderen Räumen alle sieben Jahre. 4.
Müssen wir bei Auszug nun streichen oder nicht?
vom 25.9.2007 25 € Historischer Preis
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Beginn des Mietverhältnisses: 01.02.2002 Ende des Mietverhältnisses: 31.01.2008 § 11 Schönheitsreparaturen Der Mieter ist verpflichtet, die Nassräume (Küche, Bad, Dusch, WC) alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre fachgerecht zu renovieren, es sei denn, er weist nach, dass Schönheitsreparaturen ausnahmsweise noch nicht erforderlich sind.
Mein Nachbar terrorisiert mich
vom 19.6.2006 50 € Historischer Preis
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Juni 2006 20:25 - 1 Tritt gegen die Wand 20:36 - Als ich auf meiner (Außen-)Toilette war: 10 starke Schläge gegen die Toilettenwand, die auch nur eine dünne Rigipswand ist, und an seine Küche angrenzt. 20:52 - 4 Schläge mit metallischem Gegenstand gegen die Wand 22:30 - 1 metallisches Wurfgeschoss gegen die Wand 22:53 - 1 harter Schlag gegen die Wand Montag, 19.
Renovierung bei Wohnungsauszug
vom 23.10.2006 20 € Historischer Preis
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Als angemessene Zeitabstände von Schönheitsreparaturen gelten für Küchen/Kochnischen, Bäder/Duschen und WC ______ Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen ________ Jahre.
Schönheitsreparaturklausel bei Auszug
vom 30.1.2013 60 € Historischer Preis
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Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre; Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre; Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre. ... Küche: wurde nichts gemacht Flur: es wurde eine Wand gestrichen an der ein Fleck vorhanden war Balkon: wurde grob gesäubert Im Allgemeinen: Fenster wurden geputzt, Löcher in den Wänden zugespachtelt und gestrichen, Boden gesaugt und gewischt. Im Wohnzimmer befindet sich Parkett, in der Küche und im Flur Fliesen, im Schlafzimmer Laminat.
Gültigkeit Renovierungsklausel
vom 23.4.2009 30 € Historischer Preis
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Verpflichtet die folgende, im Mietvertragformular vorgedruckte Formulierung wirksam zur Ausführung der genannten Schönheitsreparaturen oder Zahlung der entsprechenden Kosten? „Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählendem Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60% länger als 4 Jahre 80%; dem Mieter ist es unbenommen, seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Meitverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen läßt, gegebenenfalls in kostensparender Eigenarbeit.“
Ungültige oder rechtssichere Formulierungen zu Schönheitsreparaturen
vom 4.7.2009 25 € Historischer Preis
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BGB für Schönheitsreparaturen zuständig ist. ... Sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keine anderen Zeitfolge bedingt, werden die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, anderen Nebenräumen (z.B.
Widerspruchsverfahren/Klage gegen Grundsteuerbescheid
vom 15.3.2011 50 € Historischer Preis
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Meine Rechtsauffassung dazu ist: Ich verstehe, dass nach § 94 BGB das Gartenhaus (festes Steinhaus mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad und Küche) fester Bestandteil des Grundstücks ist und das Grundstück daher nicht ohne die darauf befindlichen Aufbauten veräußert werden hätte können.
Wiederherstellungspflicht bei übernommenen Einbauten
vom 20.3.2005 25 € Historischer Preis
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Die Anwältin bezieht sich auf den §§ 539, 258 Satz 1 BGB. ... Mein Nachmieter ist nicht bereit, Decken- und Wandpaneele, Laminat etc. zu übernehmen bzw. mir einen Ablösebetrag zu zahlen, da in seinen Augen sämtliche Einbauten, ausschließlich der Küche, zu der von ihm zum 01.04.2005 gemieteten Wohnung dazugehören und ihm diesbezüglich nichts Gegenteiliges von dem vermittelnden Makler gesagt wurde.
Endrenovierung (mit besonderer Vereinbarung)
vom 6.3.2009 38 € Historischer Preis
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AUSZÜGE AUS DEM MIETVERTRAG: § 7 Schönheitsreparaturen 7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. 7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind, durchgeführt werden: - alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen, Toiletten; - alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure; - alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume. 7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. ... Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch den Mieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 13.3 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, § 545 BGB findet keine Anwendung. § 14 Besondere Vereinbarung Für die Renovierung (Wände und Decken mit weißer Wandfarbe streichen) und die Instandsetzung der Böden im Wohnzimmer und im Flur (Teppichbeläge entfernen und entsorgen, Dielen anschleifen und versiegeln) erhält der Mieter als Kostenersatz 3 (drei) Monate die Wohnung mietfrei überlassen.
Schönheitsreparatur nach Auszug
vom 18.5.2010 45 € Historischer Preis
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Der Mieter ist verpflichtet, die Naßräume (Küche, Bad, Dusche, WC) alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre fachgerecht zu renovieren, es sei denn, er weist nach, daß Schönheitsreparaturen ausnahmsweise noch nicht erforderlich sind.
Salvatorische Klausel im MV - Auswirkung auf ungültige Schönheitsreparaturklausel
vom 31.8.2010 45 € Historischer Preis
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Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen - Regel-Renovierungsfristen - der Fall: in Küche, Bad bzw. ... Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als: bei Küche, Band, Dusche: 6 Monate mit 20 % 22 Monate mit 60 % 10 Monate mit 30 % 26 Monate mit 70 % 14 Monate mit 40 % 30 Monate mit 80 % 18 Monate mit 50 % 34 Monate mit 90 % bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, WC: 6 Monate mit 10 % 12 Monate mit 20 % 36 Monate mit 60 % 18 Monate mit 30 % 42 Monate mit 70 % 24 Monate mit 40 % 48 Monate mit 80 % 30 Monate mit 50 % 54 Monate mit 90% bei allen anderen Nebenräumen, Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fenstern: 12 Monate mit 15 % 48 Monate mit 60 % 24 Monate mit 30 % 60 Monate mit 75 % 36 Monate mit 45 % 72 Monate mit 90 % Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt. ... Alle Erklärungen nach diesem Vertrag können, soweit zulässig, auch in Textform (§ 126 BGB) abgegeben werden.
Schäden bei Abnahme
vom 9.8.2005 20 € Historischer Preis
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In der Küche ist das Furnier an den Kanten der Schubladen abgesplittert. 4.) ... Als angemessene Fristen gelten: Wandanstriche in der Küche alle drei Jahre, in den anderen Räumen alle fünf Jahre, Reinigen der Teppichböden alle drei Jahre. 4.
Zahlung der Folgekosten eines Gewährleistungsfalls bei einem Neubau
vom 16.1.2021 für 150 €
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Es wurde dann zweifelsfrei nachgewiesen, dass vor dem Eingießen des Estrichs ein massiver Schaden an der Kaltwasserzuführung zur Küche passiert ist. ... Unabhängig davon würde ich gerne wissen, welcher Schadensersatz uns zusteht, wenn wir aufgrund dieser Umstände über ein Jahr lang nicht im Erdgeschoss wohnen konnten (lediglich die Küche war nutzbar) aufgrund der lange Zeit nicht fortgeführten Trocknung und Instandsetzung.