AUSZÜGE AUS DEM MIETVERTRAG: § 7 Schönheitsreparaturen 7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. 7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind, durchgeführt werden: - alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen, Toiletten; - alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure; - alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume. 7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. ... Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch den Mieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 13.3 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, § 545 BGB findet keine Anwendung. § 14 Besondere Vereinbarung Für die Renovierung (Wände und Decken mit weißer Wandfarbe streichen) und die Instandsetzung der Böden im Wohnzimmer und im Flur (Teppichbeläge entfernen und entsorgen, Dielen anschleifen und versiegeln) erhält der Mieter als Kostenersatz 3 (drei) Monate die Wohnung mietfrei überlassen.