Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die von Ihnen genannte Abgeltungsklauseln ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">BGH VIII ZR 52/06</a>) hat entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Sind die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, sind auch die anteiligen Kosten hierfür nicht zu übernehmen.
Über die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ist in der von Ihnen zitierten Klausel keine bestimmte Jahresabstand bestimmt. Da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, gehe ich aber fast davon aus, dies sich eine solche Regelung in diesem Vertrag befindet und bitte Sie, dies nochmal zu überprüfen und mir mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Danke Herr Günthner für die prompte Antwort, sie haben recht, es befindet sich in dem Vertragsformular noch folgender Passus:
"Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet und beabsichtigt der Vermieter, nach der Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter gemäß Nr. 8 zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet."
Bleibt ihrer Einschätzung damit bestehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Klausel ist wirksam, da es nicht um eine sog. starre Frist handelt ("im allgemeinen").
Für Sie ist somit entscheidend, wie lange Sie in der Wohnung gewohnt haben und ob diese ggf. übermäßig abgenutzt ist. Haben Sie beispielsweise nur zwei Jahre dort gewohnt und normal abgenutzt, können Sie die Wohnung besenrein übergeben, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen und ohne einen Abgeltungsbetrag zu bezahlen. Haben Sie 6 Jahre in der Wohnung gewohnt, werden die oben genannten Zimmer wohl zur Schönheitsreparatur fällig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt