Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich darauf hinzuweisen, dass durchaus Zweifel bestehen, ob Sie überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Denn die genannten Fristen sind ja nach einem Jahr Mietdauer noch nicht abgelaufen. Und die Abgeltungsklausel bei vorzeitigem Auszug könnte unwirksam sein, da weder die Einholung eines Kostenvorschlages durch den Mieter vorgesehen ist noch auf den tatsächlichen Grad der Abnutzung der Wohnung Bezug genommen wird. Die Rechtsprechung ist sehr streng bzgl. der Wirksamkeitsvoraussetzungen solcher Abgeltungsklauseln, (siehe z.B. BGH, Urteil vom 18. 10. 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>; BGH, Urteil vom 26. September 2007 -VIII ZR 143/06
) – hierauf sollten Sie Ihre Vermieterin auch hinweisen.
Zu Ihren Fragen:
1. Wenn sich beide Parteien einig sind, dass das Vertragsverhältnis mit Schlüsselübergabe enden soll, erfolgt durch die Schlüsselübergabe der Abschluss eines (mündlichen) Aufhebungsvertrages. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Beweisbarkeit dringend, dies auch schriftlich festzuhalten.
2. Ein Abnahmeprotokoll wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als Schuldanerkenntnis angesehen (BGH, Urteil vom 5. 4. 2006 - VIII ZR 163/05
), sondern dient nur der Beweissicherung. Zur Sicherheit sollten Sie aber die von Ihnen genannten Anmerkungen ergänzen. Ich weise auch darauf hin, dass es keine Verpflichtung gibt, ein solches Abnahmeprotokoll zu unterschreiben.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass die Schäden vom Vormieter stammen, werden Sie die entsprechenden Kosten zur Beseitigung aber wohl tragen müssen.
3. Weisen Sie den Vermieter darauf hin, dass die Abgeltungsklausel unwirksam sein dürfte und Sie daher schon mehr getan haben als nötig und ggf. sogar Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter haben könnten. Wenn der Vermieter dennoch Malerarbeiten in Rechnung stellt, sollten Sie diese Rechnung zurückweisen.
4. Auch wenn kleinere Teile noch übergestrichen werden müssen, gilt die Wohnung dennoch als bezugsfertig. Bezüglich der Löcher im Laminat dürfte es darauf ankommen, ob diese Löcher ohne Ausbau des Bodens beseitigt werten können
5. Der Vermieter muss die Kaution zurückgeben, wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht. Tut er dies dann nicht, sollten Sie ihn unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Zahlung auffordern und anschließend den Fall einem Anwalt übergeben.
6. Der Balkon wird grundsätzlich nicht von den Schönheitsreparaturen erfasst. Wenn die Algen nicht durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache (übermäßige Bepflanzung/Bewässerung des Balkons o.ä.) entstanden sind, kann der Vermieter die Beseitigung nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Der Grad der Abnutzung wird doch aber in §11 Abs. 2 berücksichtigt oder habe ich dies falsch ausgelegt?
Würden Sie mir empfehlen ein Übergabeprotokoll anzufertigen?
Denn ich denke der Vermieter wird mir von seiner Seite aus keines vorlegen.
Muss der Vermieter mir nicht nachweisen, dass ich die Schäden verursacht habe?
Ich dachte die Beweispflicht liegt auf seiner Seite.
Vielen Dank vorab!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Meines Erachtens wird nicht ausreichend deutlich gemacht, dass der Grad der Abnutzung auch im Rahmen der Abgeltungsklausel (Absatz 3) zu berücksichtigen ist.
Ein Übergabeprotokoll ist für Sie sinnvoll, wenn darin entweder die Mängelfreiheit oder zumindest nur die tatsächlichen Schäden aufgeführt werden. Ein zu weit reichendes oder zweideutiges Übergabeprotokoll sollten Sie dagegen nicht unterschreiben. Es empfiehlt sich, mindestens einen Zeugen zur Übergabe mitzunehmen und vorher aussagekräftige Fotos zu machen.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss der Vermieter zwar beweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach Überlassung der Mietsache gemäß § 363 BGB
grundsätzlich der Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen