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Widerspruchsverfahren/Klage gegen Grundsteuerbescheid

15. März 2011 13:35 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich möchte gegen einen Widerspruchsbescheid der Gemeinde vorgehen.

Die Ausgangslage ist kompliziert:

Ich war ursprünglich Pächter eines Kleingartens innerhalb einer Kleingartenanlage, die als eingetragener Verein organisiert ist. Den Garten aber nutzten ausschließlich meine Eltern.

Lange Zeit nachdem der Pachtvertrag geschlossen wurde, meldete sich ein ehemaliger Eigentümer des Gesamtgrundstücks. Er war unrechtmäßig enteignet worden und wurde nun durch Gerichtsbeschluss erneut zum Eigentümer. Die bestehenden Pachtverträge wurden daraufhin gekündigt.

Der neue Eigentümer bot dem Verein das Grundstück zum Kauf an. Dessen Mitglieder (die ehemaligen Pächter) schlossen sich zusammen und erbrachten gemeinsam in gleichen Anteilen den verlangten Kaufpreis, damit der Verein das Grundstück kaufen konnte. Der Kauf wurde notariell beglaubigt und der Verein als Eigentümer des Gesamtgrundstücks eingetragen.
Ich war daran nicht mehr beteiligt. Nach Auflösung des Pachtvertrages hatte mein Vater das Geld selbst aufgebracht und etwaige Vereinbarungen mit dem Verein getroffen.

Ohne mein Wissen, meine Vollmacht, Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung nahm mein Vater diverse Anmeldungen bei Behörden und Verbänden vor. Diese erfolgten unter meinem Namen, aber mit seiner Wohnanschrift und waren ausschließlich von ihm unterzeichnet.
Dadurch ging jegliche Korrespondenz bezüglich des Gartens an ihn-- auch Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerfestsetzungsbescheid für ein "sonstiges bebautes Grundstück auf fremdem Grund und Boden") und der Gemeinde (Grundsteuer B), Rechnungen für Stromversorgung, Wasser etc.; diese lauteteten dennoch auf meinen Namen. Dies fiel durch den gleichen Nachnamen nicht weiter auf.

Inzwischen ist mein Vater verstorben. Ich habe das Erbe angetreten.

Bei Durchsicht des Nachlasses fielen mir Bescheide und Rechnungen in die Hand. Dadurch wurde mir bekannt, dass mein Vater Verträge und Anmeldungen in meinem Namen, aber ohne mein Wissen vorgenommen hatte.
Folglich informierte ich die betreffenden Stellen über den Sachverhalt und bat um Aufhebung der Bescheide etc. bzw. wies darauf hin, dass der Eigentümer des Grundstücks laut Grundbuch allein der Kleingartenverein sei und folglich dieser der Adressat für alle das Grundstück betreffenden Angelegenheiten und auch der Steuerpflichtige sein müsse.

Die Gemeinde, auf deren Grundsteuerbescheid ich reagierte, wertete mein Schreiben als Widerspruch und erließ einen Widerspruchsbescheid. Sie vertrat die Auffassung, dass ich durch Antritt des Erbes Eigentümer der Gartenlaube geworden sei und Grundsteuer zu entrichten hätte. Dass das Grundstück mir nicht gehöre, sei dabei irrelevant.
Sie wies mich ferner darauf hin, dass die Grundsteuer auf Grundlage des Bescheides des Finanzamtes festgesetzt würde und ich nur gegen diesen Bescheid (den ich nie erhielt -- er ging an meinen Vater) hätte vorgehen können.
Die Stadt empfielt mir, das Gartenhaus zu verkaufen.
Der Widerspruchsbescheid der Gemeinde enthält eine Rechtsbehelfsbelehung und ermöglicht die Klage vor dem VerwG.

Meine Rechtsauffassung dazu ist:
Ich verstehe, dass nach § 94 BGB das Gartenhaus (festes Steinhaus mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad und Küche) fester Bestandteil des Grundstücks ist und das Grundstück daher nicht ohne die darauf befindlichen Aufbauten veräußert werden hätte können. Mit dem Kaufvertrag wurde folglich der Verein als Käufer durch Eintragung im Grundbuch Eigentümer, sowohl am Grundstück als auch an den Aufbauten.

Ich gehe daher davon aus, dass ich nicht Eigentümer des Hauses bin. Dass der Verein Alleineigentümer des Grundstücks ist, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug.

Meine Frage:

Hätte eine Klage gegen den Bescheid der Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht Erfolg?

Mich stört weniger die nur sehr geringe Grundsteuer, als mehr, dass ich als Besitzer des Hauses für mögliche davon ausgehende Gefahren zu haften hätte, Versicherungen bräuchte etc.
Die Forderung der Gemeinde, das Haus zu verkaufen, ist schwer zu erfüllen, da in meiner Region ein Garten noch nicht einmal zu verschenken wäre. Zudem zweifle ich daran, dass ich etwas verkaufen kann, das ich nicht besitze.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

15. März 2011 | 14:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ihre Ausführungen zur zivilrechtlichen Eigentumslage sind korrekt.

Nun zum Steuerrecht:
Nach dem Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand (Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes) bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

Als Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, § 70 Abs. 3 BewG , gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Insofern kann die Gemeinde durchaus Recht haben, also was die steuerrechtliche Trennung zwischen Grundstück und dem daraufstehenden Gebäude anbelangt.

Ein Vorgehen gegen den Grundsteuerfestsetzungsbescheid hätte wahrscheinlich nur von Ihrem Vater zu seinen Lebzeiten erledigt werden können. Nach seinem Tod kann dieser durchaus für Sie Geltung haben, aber hier wäre dieses genau zu begutachten, also ob der Bescheid überhaupt ordnungsgemäß an die richtige Person zugestellt worden ist, woran man ja aufgrund Ihrer Sachverhaltsmitteilung Zweifel haben kann.

Letztlich ist einmal nachzufragen, ob nicht jemand anders als Nutzer Grundsteuer für das Grundstück/Gebäude zahlt, aber letztlich haften mehrere Steuerschuldner als Gesamtschuldner, so dass sich die Gemeinde auch an Sie allein richten kann.

Zivilrechtlich können Sie aber das Gartenhaus auch nicht verkaufen.
Auch haben Sie es nach meiner ersten Einschätzung zivilrechtlich nicht geerbt, also auf gesetzlichem Wege Eigentum erworben.

Eine weitere Beratung kann jedoch nur auf Basis weiterer Informationen und eines gesonderten Honorars erfolgen, die hier gezahltr Erstberatung würde Ihnen dabei aber angerechnet und gutgeschrieben werden.

Ich mache Ihnen daher den Vorschlag, hier von der Möglichkeit einer Direktanfrage Gebrauch zu machen und mit den Bescheid zur Prüfung zu überlassen.

Ein Kostenangebot würde ich Ihnen in diese Falle unterbreiten.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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