Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihre Ausführungen zur zivilrechtlichen Eigentumslage sind korrekt.
Nun zum Steuerrecht:
Nach dem Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand (Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes) bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.
Als Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, § 70 Abs. 3 BewG
, gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Insofern kann die Gemeinde durchaus Recht haben, also was die steuerrechtliche Trennung zwischen Grundstück und dem daraufstehenden Gebäude anbelangt.
Ein Vorgehen gegen den Grundsteuerfestsetzungsbescheid hätte wahrscheinlich nur von Ihrem Vater zu seinen Lebzeiten erledigt werden können. Nach seinem Tod kann dieser durchaus für Sie Geltung haben, aber hier wäre dieses genau zu begutachten, also ob der Bescheid überhaupt ordnungsgemäß an die richtige Person zugestellt worden ist, woran man ja aufgrund Ihrer Sachverhaltsmitteilung Zweifel haben kann.
Letztlich ist einmal nachzufragen, ob nicht jemand anders als Nutzer Grundsteuer für das Grundstück/Gebäude zahlt, aber letztlich haften mehrere Steuerschuldner als Gesamtschuldner, so dass sich die Gemeinde auch an Sie allein richten kann.
Zivilrechtlich können Sie aber das Gartenhaus auch nicht verkaufen.
Auch haben Sie es nach meiner ersten Einschätzung zivilrechtlich nicht geerbt, also auf gesetzlichem Wege Eigentum erworben.
Eine weitere Beratung kann jedoch nur auf Basis weiterer Informationen und eines gesonderten Honorars erfolgen, die hier gezahltr Erstberatung würde Ihnen dabei aber angerechnet und gutgeschrieben werden.
Ich mache Ihnen daher den Vorschlag, hier von der Möglichkeit einer Direktanfrage Gebrauch zu machen und mit den Bescheid zur Prüfung zu überlassen.
Ein Kostenangebot würde ich Ihnen in diese Falle unterbreiten.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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