Streit um Schönheitsreparaturen bei Auszug- was heisst unrenoviert?
vom 22.1.2005
15 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Im Formularmietvertrag heißt es dagegen „Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen: a)Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre b)Wohnräume Schlafräume, Flure Dielen und Toiletten alle 5 Jahre c)Sonstige Nebenräume und sämtliche Lackarbeiten alle 7 Jahre Zieht der Mieter vor Ablauf der vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.