Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich nicht möglich. Sie haben jedoch einen Ausgleich dafür bekommen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Dadurch gilt Ihre Wohnung als renoviert übergeben.
Die Fristen und die Quotenregelung sind nicht starr, sondern wird bei unterdurchschnittlicher Abnutzung wird die Quote reduziert und Sie können zwischen Quote und selber machen entscheiden.
Damit ist die Klausel gültig. Sie müssen aber nur die Wände streichen, die Abnutzungserscheinungen zeigen. Die Wände, die noch wir neu gestrichen aussehen, müssen nicht gestrichen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend Herr Müller,
zu meinem Verständnis:
Es ist lediglich eine Wand nicht weiss, alle anderen schon, aber natürlich nach zehn Jahren nicht mehr in einem Zustand, der frisch gestrichen entspräche.
Kann ich es dann so verstehen, dass die farbige Wand gestrichen werden müsste, der Rest nicht?
Welcher Aspekt der Vertragsgrundlagen würde dann dazu führen?
Diesen Aspekt verstehe ich noch nicht 100%ig und wir möchten natürlich vorbereitet in das Gespräch gehen (zumal der künftige Vermieter noch unbekannt ist, das Objekt wurde zum 01.10. veräussert)
Besten Dank und Ihnen einen guten Wochenstart.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Aspekt, der dazu führt, dass Sie die weißen Wände nicht streichen müssen ist:
BGH Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.3.2015 - VIII ZR 242/13
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9a907982dd63bb257a49e3ff8e3b39ad&nr=71088&pos=0&anz=1
Bei den weißen Wänden ist es deshalb unwichtig, in welchem Zustand diese sind.
Bunte Wände gelten jedoch als Beschädigung der Mietsache. Daher muss diese eine Wand leider gestrichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe mich bei der Antworteingabe vertippt. Korrekt müsste es heißen:
Nur wenn Sie Wände bunt gestrichen haben, müssen Sie diese streichen.Zitat:Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich nicht möglich. Sie haben jedoch einen Ausgleich dafür bekommen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Dadurch gilt Ihre Wohnung als renoviert übergeben.
Die Fristen und die Quotenregelung sind nicht starr, sondern wird bei unterdurchschnittlicher Abnutzung wird die Quote reduziert und Sie können zwischen Quote und selber machen entscheiden.
Die Klausel ist ungültig.