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Ist Renovierung bei Auszug notwendig

| 17. Oktober 2021 15:07 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag,

ich habe eine für Mietrechtsanwälte vermutlich triviale Frage:

Im Jahr 2012 (01.Mai) bezogen wir unsere derzeitige Wohnung, die wir zu Ende März 2022 wegen Eigentumserwerb kündigen werden.

Die Wohnung war damals als Neubau vor uns vermietet und der Vermieter wurde mangels Zahlung der Miete gekündigt.
Die Wohnung selbst war damals in einem äusserst laienhaft vom Vormieter gestrichenem Zustand und wies auch laut Übergabeprotokoll diverse Mängel auf (Türrahmen mit Farbe überstrichen, Steckdosen überstrichen, Holztreppe mit Farbe verunreinigt, Farbe auf den Fliesen etc.) Die alten kräftigen Farbtöne des Vermieters schienen ebenfalls durch.

Dies führte im Ergebnis dazu, dass wir die komplette Wohnung selber erneut gestrichen haben und die Farbmängel entfernten.
Hierzu führte dann eine Passage im Mietvertrag (Haus und Grund 02/2012-Wo) unter § 28 "Sonstige Vereinbarungen":

Für die erste Wohnungsrenovierung erhalten die Mieter eine Kaltmiete i.H.v. 795,00 EUR.
Somit ist die erste Mietzahlung erst zum 01.06.2012 fällig. Beim Auszug muss die Wohnung renoviert, tapetenfrei sowie in weiss übergeben werden.

Der damalige Haus&Grund Mietvertrag sah zudem folgende Renovierungsklausel vor:

§ 18 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren innerhalb der Mieträume sowie sämtliche Anstriche, insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff-, Aluminium- oder ähnliche Elemente handelt. Sämtliche Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfin-
den entspricht.
3. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
a) in Küchen oder Kochnischen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Tolletten alle 8 Jahre
alle 10 Jahre c) in sonstigen Räumen wie zum Beispiel Boden, Keller und Abstellräumen
Je nach Renovierungsbedarf können die Fristen länger oder kürzer sein. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
4. Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen gem. Ziff. 3. seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufen-
den Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer zukünftig fälligen Renovierung entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungsgrad (Abgeltungsquote) zu tragen. Die Abgeltungsquote Ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages zu berechnen.
Berechnungsbeiepiel: Der Renovierungsturnus beträgt regulär 5 Jahre. Das Mietverhäftnis wird nach 4 Jahren beendet. Der Mieter hat die Wohnung im üblichen Umfang abgenutzt. Die Abgeltungsquote errechnet sich wie folgt:
tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
Fälligkeit der Renovierung nach 5 Jahren
Abgeltungsquote 4/5

Ist von einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung auszugehen, ist der Vermieter verpflichtet, die Abgeltungsquote zu reduzieren.

Berechnungsbeispiel: Der Renovierungsturnus beträgt regulär 5 Jahre. Das Mietverhältnis wird nach 4 Jahren beendet. Der Mieter hat die Wohnung soweit abgenutzt, wie es nach 2 Jahren zu erwarten wäre. Die reguläre Renovierungsfrist von 5 Jahren verlängert sich auf 10 Jahre. Die Abgeltungsquote errechnet sich wie folgt:

tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
Fälligkeit der Renovierung nach 10 Jahren
Abgeltungsquote 4/10

Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.


Somit stellt sich uns die Frage, ob und falls ja in welchem Umfang wir zum Auszug renovieren müssen.

Vielen Dank vorab für Ihre Mühe!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich nicht möglich. Sie haben jedoch einen Ausgleich dafür bekommen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Dadurch gilt Ihre Wohnung als renoviert übergeben.
Die Fristen und die Quotenregelung sind nicht starr, sondern wird bei unterdurchschnittlicher Abnutzung wird die Quote reduziert und Sie können zwischen Quote und selber machen entscheiden.
Damit ist die Klausel gültig. Sie müssen aber nur die Wände streichen, die Abnutzungserscheinungen zeigen. Die Wände, die noch wir neu gestrichen aussehen, müssen nicht gestrichen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2021 | 20:15

Guten Abend Herr Müller,

zu meinem Verständnis:

Es ist lediglich eine Wand nicht weiss, alle anderen schon, aber natürlich nach zehn Jahren nicht mehr in einem Zustand, der frisch gestrichen entspräche.
Kann ich es dann so verstehen, dass die farbige Wand gestrichen werden müsste, der Rest nicht?

Welcher Aspekt der Vertragsgrundlagen würde dann dazu führen?
Diesen Aspekt verstehe ich noch nicht 100%ig und wir möchten natürlich vorbereitet in das Gespräch gehen (zumal der künftige Vermieter noch unbekannt ist, das Objekt wurde zum 01.10. veräussert)

Besten Dank und Ihnen einen guten Wochenstart.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2021 | 20:30

Sehr geehrter Fragesteller,

der Aspekt, der dazu führt, dass Sie die weißen Wände nicht streichen müssen ist:

BGH Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.3.2015 - VIII ZR 242/13

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9a907982dd63bb257a49e3ff8e3b39ad&nr=71088&pos=0&anz=1

Bei den weißen Wänden ist es deshalb unwichtig, in welchem Zustand diese sind.

Bunte Wände gelten jedoch als Beschädigung der Mietsache. Daher muss diese eine Wand leider gestrichen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 17. Oktober 2021 | 20:07

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe mich bei der Antworteingabe vertippt. Korrekt müsste es heißen:

Zitat:
Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich nicht möglich. Sie haben jedoch einen Ausgleich dafür bekommen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Dadurch gilt Ihre Wohnung als renoviert übergeben.
Die Fristen und die Quotenregelung sind nicht starr, sondern wird bei unterdurchschnittlicher Abnutzung wird die Quote reduziert und Sie können zwischen Quote und selber machen entscheiden.
Die Klausel ist ungültig.
Nur wenn Sie Wände bunt gestrichen haben, müssen Sie diese streichen.

Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2021 | 20:34

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