Ziffer 2: Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre Ziffer 3: Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen: a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des ersten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn, oder b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Ziffer 2 genannten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraumes. ... Nun ist unter § 29 unter sonstige Vereinbarungen Folhendes durch den Vermieter handschriftlich festgelegt worden: Bei Auszug des Mieters sind die Räume renoviert zu übergeben. Nun meine Frage: Inwieweit wäre ich bei Auszug verpflichtet zu renovieren, da § 16 Ziffern 2 ff. nicht greifen und wer würde bei Fortsetzung des Mietverhältnisse für Schönheitsreparaturen aufkommen müssen, da in § 29 eine Renovierung nur bei Auszug geregelt ist ?