Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Ihr Vertrag eine wirksame Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, sind diese, sofern der Mietvertrag nichts anderes regelt, spätestens bei Vertragsende fällig.
Sind die Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fällig und lässt sie der Mieter gleichwohl nicht durchführen, oder sind die durchgeführten Schönheitsreparaturen unbrauchbar, so hat der Vermieter nach §§ 280
, 281 BGB
Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters setzt aber grundsätzlich voraus, dass dem Vermieter zuvor erfolglos eine Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gesetzt worden ist (§ 281 BGB
; Langenberg NZM 2002, 972).
Werden die Arbeiten also erst mit Vertragsende geschuldet, muß der Vermieter Ihnen erst eine Nachfrist setzen und Gelegenheit zur Vornahme der Arbeiten geben, und darf Ihnen nicht "knall auf fall" eine Rechnung präsentieren.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie aber anwaltlich prüfen lassen, ob überhaupt eine wirksame Klausel (ggf. auch Abgeltungsklausel) vorliegt, da die Rechtsprechung dazu im ständigen Gange ist.
Entgegen Ihrer Auffassung kann der Vermieter verlangen, daß Sie die von Ihnen eingebrachten Einbauten bei Auszug entfernen, sofern sie nicht fest mit der Wohnung verbunden sind. Denn der Vermieter muß sich diese Einbauten nicht schenken lassen. Sofern die von Ihnen seinerzeit entfernten Einbauten noch einen Wert hatten, und nicht abgenutzt waren, kann der Vermieter u.U. auch Schadensersatz verlangen. Nach Ihrer Schilderung ist dies jedoch, da es sich um 70er Jahre Einbauten handelt, eher unwahrscheinlich - jedoch nicht auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht