Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Widerruf mündliche Verabredung zur Übernahme der Renovierungskosten

27. April 2013 10:35 |
Preis: 65€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vor kurzem traf ich in meiner jetzigen Wohnung, die ich zum 01. Juli gekündigt hatte, mit meinen Vermieter und den Immobilienmakler, welcher die Wohnung vermittelte. Ich wollte Ihnen den Zustand der Wohnung zeigen und das weitere Vorgehen für den Auszug bzw. die Wohnungsübergabe besprechen.

Wir kamen zur Übereinkunft, dass die Wohnung in einem guten Zustand sei. Mängel seien kaum vorhanden, und auch and den Wänden seien kaum Verfärbungen festzustellen. Es wurde mir jedoch mitgeteilt, dass es dennoch üblich sei, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen und Renovierung generell aufkommt. Sie wollten für mich eine Firma beauftragen, welche diese durchführt und dafür einen Betrag xxxx EUR von meiner Kaution einbehalten. Ich stimmte dem nach einigen Murren zu, unter der Bedingung dass damit "alles abgegolten" sei, und sie mir hinterher nicht "mit irgendwelchen Kleinigkeiten" kommen sollten. Der Vermieter meinte, dass sei O.K..

Nun erfuhr ich, dass ich vermutlich über den Tisch gezogen wurde. Die Schönheitsreparaturen und Renovierung müsste ich nicht komplett sondern nur anteilig je nachdem, wie lange ich in der Wohnung gewohnt habe, mittragen. Vermutlich würde ich mit einem wesentlich geringeren Betrag davon kommen, da ich erst knapp drei Jahre in der Wohnung lebe, und diese zudem noch in einem sehr ordentlichen Zustand ist.

Jetzt stecke ich in der Zwickmühle, dass ich dem Vermieter bereits xxxx EUR zugesagt hatte, und der Immobilienmakler, welcher die Wohnung vermittelte, dies womöglich genau bezeugen wird. Zudem ist diese mündliche Verabredung nicht konkret - an die xxxx EUR könnten sich die beiden womöglich erinnern, nicht aber daran, dass sie mir dann nicht "mit irgendwelchen Kleinigkeiten" kommen sollten.

Zudem hat der Vermieter einen Zeugen - ich hingegen keinen, denn der Immobilienmakler wird im Streifall kaum für mich ein Wort einlegen. Nun ist es ja eine Idealvorlage für beide eine Art Salamitaktik zu fahren, um sich noch mehr von meiner Kaution einzuverleiben, denn schließlich haben sie mich ja schon mal über den Tisch gezogen.

Wie gehe ich nun weiter vor? Aus meiner Sicht kämen zwei Möglichkeiten in Frage:

1) Ich widerrufe schriftlich die mündliche Verabredung zur Übernahme der Kosten für die Schönheitsreparaturen und Renovierung mit dem Hinweis, dass ich mich "übervorteilt fühle" und die Sache bei der Wohnungübergabe gerne neu regeln würde. Natürlich würde ich mir dann einen Anwalt suchen, de mich bei der Wohnungsübergabe unterstützen würde, denn ansonsten kämpfen immer zwei gegen einen. (Dieses würde ich beiden aber nicht gleich "auf die Nase binden".

Fragen zu 1):
A) Ist so etwas überhaupt möglich? Können die beiden darauf bestehen, dass eine mündliche Verabredung getroffen wurde, und ich diese nicht so einfach widerrufen könnte? Und damit zu
B) Wie müsste ich begründen, dass ein Recht darauf habe, die mündliche Vereinbarung widerrufen darf. Reicht es zu sagen, dass ich mich "übervorteilt fühle"? Oder muss ich schon andeuten lassen, dass ich der Vereinbarung zugestimmt hatte, weil ich von beiden falsch informiert wurde, denn schließlich wissen Sie über die aktuelle Rechtslage vermutlich Bescheid und wissen von daher, dass ich die Kosten nur anteilig tragen muss.
C) Wie lange habe ich Widerrufsrecht? Sind zwei bis drei Wochen ausreichend?
D) Wie soll der Widerruf durchgeführt werden? Reicht eine einfache Email? Es könnte ja sein, dass beide sagen: "An die xxxx EUR können wir uns erinnern. Unsere Emails haben wir seitdem nicht mehr angeschaut."
Sollte man, um auf Nummer sicher zu gehen ein Einwurfeinschreiben machen?
E) Sollte man hierfür nicht besser einen Anwalt einschalten?

2) Ich fahre die Strategie, dass ich die xxxx EUR "schlucke", dafür aber am Tag der Übergabe sicher keinen Ärger erleben werde. Hierfür schicke ich meinem Vermieter ein Schreiben, mit der Bitte mir nachstehende Vereinbarung zu unterzeichnen. Zuvor würde ich darauf hinweisen, dass die damalige mündliche Verabredung wenig konkret war, und man zum Zeitpunkt der Wohnungübergabe dann doch unterschiedliche Auffassung von dieser haben könnte.

"Wie mündlich am xx.April 2013 vereinbart, trägt Herr Y (Mieter) die Kosten für die Renovierung und Schönheitsreparaturen mit einem Betrag von xxxx EUR mit unter der Bedingung, dass sämtliche weiteren Ansprüche von Seiten Herrn X (Vermieter) damit abgegolten sind. Herr X händigt Herrn Y zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe den Kautionsbetrag abzüglich der xxxxEUR bar aus."

Fragen zu 2):
A) Kann mein Vermieter das Schreiben einfach ignorieren mit dem Hinweis: "Das damalige Wort zählt! Mein Spezie (Makler) ist Zeuge!" auch, wenn man eigentlich annehmen könnte, dass eine Konkretisierung der mündlichen Verabredung auch in seinem Interesse sei.
B) Wie lange habe ich hierfür Zeit? Sind zwei bis drei Wochen vom Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung völlig ausreichend?
C) Was passiert, wenn er das Schreiben einfach ignoriert? Ist dann evtl. auch die mündliche Verabredung hinfällig, und die Würfel werden am Tage der Übergabe neu gemischt?
D) Muss er darauf reagieren oder zumindest einen Gegenvorschlag machen, in welchem er zum Ausdruck bringt, wie er die mündliche Vereinbarung aufgefasst hat?
E) Wäre es nicht klüger auch in dem Falle einen Anwalt einzuschalten?

Eine Anmerkung möchte ich noch zum Schluss machen. Im Mietvertrag ist unter einem Paragraphen "Änderungen des Mietvertrages" folgendes aufgeführt: " Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages sollen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art."

Könnte mir dieser Paragraph aus der Patsche helfen, indem ich mich auf diesen berufe?

Für Ihre Mitarbeit bin ich Ihnen mit Dank verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

27. April 2013 | 12:24

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:





Frage 1:
"Könnte mir dieser Paragraph aus der Patsche helfen, indem ich mich auf diesen berufe?"



Nein, diese Regelung hilft Ihnen konkret nicht weiter.


Es liegt ja zum einen bereits keine Änderung des Mietvertrags vor und zum anderen ist die Regelung als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet.




Frage 2:
"Wie gehe ich nun weiter vor?"


"In die Patsche gebracht" haben Sie sich durch die etwas voreilige Zustimmung zur Beauftragung einer Fremdfirma.


Zunächst hätte man aufgrund des Mietvertrags prüfen müssen, ob Sie als Mieter durch die Klauseln überhaupt wirksam zur Schönheitsreparatur verpflichtet wurden. Dies wäre nämlich dann nicht der Fall gewesen, wenn Klauseln unwirksam sind.

Zum anderen schulden Sie als Mieter nicht die Beauftragung einer Fachfirma. Sie können Schönheitsreparaturen also grundsätzlich auch in Eigenleistung erbringen, was aufgrund des guten Zustands der Wohnung womöglich der bessere Weg gewesen wäre. dazu hätten sie dann bis zum 30.06.13 Zeit gehabt.

Wie Sie weiter vorgehen wollen, entnehmen Sie meiner Schilderung zu den folgenden Fragen, welche Ihre Optionen betreffen:



Option 1: "Widerruf" Ihrer Erklärung

Möglich im Grunde schon, aber nicht als Widerruf, sondern als Anfechtung nach §§ 119 ff BGB , wenn Sie einen Anfechtungsgrund haben und die Anfechtung wirksam erklären.

Als Anfechtungsgrund sollte es ausreichen, wenn Sie ausführlich darstellen, die Renovierung über eine Fremdfirma sei ihnen als einzig gangbare Alternative dargestellt worden, obwohl sich diese ja bereits in einem sehr guten Zustand befindet.


Für eine Anfechtung haben sie natürlich nicht 3 Wochen Zeit. Dies gilt umso mehr als der Vermieter ja womöglich schon alsbald eine Firma damit beauftragt. Da Sie im Falle einer Anfechtung nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig sind, ist also ohnehin Eile geboten. Dies ergibt sich zudem auch aus § 121 I Satz 1 BGB wonach eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen hat.

Die Anfechtung ist nach § 143 I BGB dem Vermieter gegenüber zu erklären. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich regelmäßig die Schriftform. Dies hat übrigens den angenehmen Nebeneffekt, dass Sie die mündliche Vereinbarung (Punkt 2) bereits in Ihrem Anfechtungsschreiben schriftlich fixieren können. Zudem sollten aufgrund der Eilbedürftigkeit auch telefonisch, per email und auch per Fax die Anfechtung erklärt werden.


Ob Sie einen Anwalt hinzuziehen sollten, wird natürlich auch von der weiteren Reaktion Ihres Vermieters abhängen. Solange aber keine Firma beauftragt worden ist, gibt es keinen vernünftigen Grund, Sie an Ihrer Erklärung festzuhalten.





Option 2: "Schluckstrategie"


Das angedachte Schreiben ist gut, wird aber vom Vermieter mit Sicherheit nicht unterzeichnet werden.


Zum einen sind ja noch Nebenkosten anteilig abzurechnen. Dies wird er aber nicht unmittelbar nach Ihrem Auszug machen. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres, hier also bis zum 31.12.2014, vorlegen.


Zum anderen muss der Vermieter noch erfunden werden, der die Kaution unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnis bar aushändigt.

Wenn Sie in Ihrem Anfechtungsschreiben die mündliche Vereinbarung konkret bezeichnen, sollte das ausreichen.

Wenn keine Reaktion vom Vermieter kommt, wäre das sehr ungewöhnlich.




Fazit:

Sie müssen überlegen, was für Sie günstiger kommt.

Die Beseitigung der im Übergabeprotokoll bezeichneten Mängel in Eigenregie oder durch Beauftragung einer Fremdfirma durch den Vermieter.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2013 | 05:05

Inzwischen hat mein Vermieter folgendes geschrieben, nachdem ich ihm gebeten hatte, mich schriftlich über seine Sicht der Dinge zu informieren:


----------------------------

Mail vom Vermieter

"Hallo Herr YYYY,

wie von Ihnen gewünscht, fasse ich nochmals das was wir in Anwesenheit von Herrn Liebig vor einer Woche diskutiert haben.

Zum 30.06.2012 haben Sie das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung ist zu diesem Zeitpunkt im renovierten Zustand zurückzugeben.
Da Sie parallel mit Ihrer Familie in eine neue Wohnung umziehen müssen, habe ich Ihnen das Angebot gemacht, mich um die Renovierung zu kümmern und eine Firma hierfür zu beauftragen. Wir waren so verblieben, dass mit 1000€ Abzug von der Kaution ich die Renovierungskosten (73m2 Wohnung weiß streichen und nachbessern an den verschiedenen Stellen - insbesondere bei Fenstern oder an Wänden -, wo Schmimmel aufgetaucht ist, Parkett an gewissen Stellen ölen und nachbessern sowie Türen wo nötig abschleifen etc.) übernehme und dass mit dieser Summe die Renovierungsverantwortung von mir komplett übernommen wird.

Da die Wohnung zum 30.6.2012 renoviert sein soll, waren wir in unserem Gespräch letzter Woche davon ausgegangen, dass eine Renovierung in der letzten Woche Juni möglich wäre. Heute haben Sie mir telefonisch signalisiert, dass Sie gerne nochmals abprüfen möchten, ob eine Renovierung in dieser letzten Woche tatsächlich möglich ist und möchten bezüglich des Zeitpunktes, wann die Renovierung durchgeführt werden kann, nochmals auf mich zurückkommen.
Es wäre nochmals wichtig festzuhalten, dass die Wohnung möbliert ist. Schäden an den Möbeln (z.B. Küche und Küchengeräte) sind natürlich nicht in dem Angebot zur Renovierung der Wohnung enthalten. Sollten diese defekt sein, müssten wir uns separat darüber absprechen.
Sie haben mir ferner gesagt, dass es ggf. Zeiten geben könnte, wo die Wohnung bis 30.06.2012 weniger bewohnt sein wird. Wie Sie erwähnt haben, könnte vielleicht ein Teil der Renovierungsarbeiten in diesen Zeiten vorgenommen werden; es wäre auch wichtig zu wissen, ob die Wohnung in diesen Zeiten eventuell auch für Mietinteressenten besichtigbar wäre. Diesbezüglich können Sie gerne sich mit Herrn ZZZZ direkt abstimmen.

Sobald Sie mehr Informationen haben, freue ich mich von Ihnen zu hören um die nächsten Schritte abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXX"

----------------------------


Bevor ich ihm antworte, frage ich sicherheitshalber noch mal bei Ihnen nach. Welche der beiden Antworten soll ich ihm zukommen lassen?

----------------------------

Antwort A)

"Hallo Herr XXXXX,

Hiermit widerrufe ich meine Zustimmung, auf meine Kosten eine Fachfirma zur Renovierung der Wohnung zu beauftragen.

Weiteres hören Sie von mir, nachdem ich mich mit meiner Beraterin vom Mieterschutzverein abgestimmt habe.

MfG"

----------------------------

Antwort B)

"Hallo Herr XXXXX,

Ich fechte hiermit meine Zusage „1000€ Abzug von der Kaution für Renovierungskosten" an, da mir fälschlicherweise mitgeteilt wurde, dass Mieter generell zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, und dabei mir der Eindruck erweckt wurde, dass mit der Zahlung von 1.000,00 € sämtliche Forderungen abgegolten wären.

Forderungen aus der Anfechtung können sich keine ergeben, denn sicher haben Sie noch kein Renovierungsunternehmen beauftragt.

Weiteres hören Sie von mir, nachdem ich mich mit meiner Beraterin vom Mieterschutzverein abgestimmt habe.

MfG"

-----------------------

Eventuell können Sie mir mitteilen, welche Antwort die bessere/angemessenere in der Situation ist.

Ich würde meinem Vermieter möglichst schnell antworten, noch bevor ich mich mit meiner Beraterin vom Mieterschutzverein treffe.

Für Ihre Mitarbeit bin ich Ihnen mit Dank verbunden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2013 | 08:46

Nachfrage 1:
"Bevor ich ihm antworte, frage ich sicherheitshalber noch mal bei Ihnen nach. Welche der beiden Antworten soll ich ihm zukommen lassen?"


Antwort B.

Streichen Sie dabei den Begriff "fechte ... an" und ersetzen es durch "hiermit ziehe ich meine Zusage „1000€ Abzug von der Kaution für Renovierungskosten" zurück, da ...".


Ergänzung vom Anwalt 27. April 2013 | 12:54

In Ergänzung zu Option 1 wollte ich noch darauf hinweisen, dass hier wohl eher keine Anfechtungssituation vorliegt, sondern eine Vereinbarung, die den Vermieter ermächtigt, auf Ihre Kosten einen Handwerksbetrieb zu beauftragen.

Dies richtet sich nach § 183 BGB , wonach Ihre vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur beauftragung einer Fachfirma bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich ist, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.


Auch insofern gilt jedoch, dass Sie sich umgehend an den Vermieter wenden sollten, um klare Verhältnisse zu schaffen.

ANTWORT VON

(950)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER