Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg mache ich darauf aufmerksam,, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB
). Allerdings könnte die Bemalung der Schlafzimmerwände von einem Gericht als Beschädigung der Mietsache mit "Schockfarbanstrich" gewertet werden, sodass ich empfehle, die Kosten für das Weiseln der rot bemalten Wände zu übernehmen.
Ist der Mieter wegen Veränderung(en) oder Verschlechterung(en) schadensersatzpflichtig, muss der Vermieter ggf. einen Abzug „neu für alt“ gegen sich gelten lassen. Die jeweilige Größenordnung hängt von dem Alter und der allgemeinen Lebenserwartungsdauer des betreffenden Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beschädigung ab.
Fraglich bleibt jedoch, ob der Vermieter außer der farbigen Bemalung der Wände überhaupt weitergehende Beschädigung(en) an der Mietsache beweisen könnte. Zudem ist es streitig, welche rechtliche Qualität einem Übergabeprotokoll beizumessen ist und kann letztlich nur an Hand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.
Wird in einem Protokoll festgehalten, dass die Mieträume einwandfrei und in vertragsgemäßem Zustand vom Mieter zurückgegeben worden sind, so liegt darin regelmäßig ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters, dass die Mietsache nicht beschädigt wurde.
Ein Übergabeprotokoll dient also nicht nur der Verteilung der sogn. Beweislast, sondern insbesondere auch der Vermeidung weiteren Streites, sodass Sie sich keine allzu großen Sorgen machen sollten, gegenüber dem Vermieter wegen weiterer grundsätzlich in Betracht kommender Beschädigung(en) haftbar zu sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne kostenfrei rückfragen (kostenfreier Rückfragebutton).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Dr. Kohberger,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bitte mir nochmal klar zu verdeutlichen was das Fehlen eines Rückgabeprotokolls für Konsequenzen für mich haben kann. Ein Rückgabeprotokoll indem Schäden dokumentiert worden sind, existiert nicht. Bedeutet dies, dass der Mieter grundsätzlich in einer besseren Position ist, oder aber dass mein Vermieter nun ständig an mich herantreten kann und weitere Forderungen geltend machen kann, frei nach dem Motto "ich habe eben noch festgestellt in der Badewanne sind Schmutzränder, ich hätte da gerne eine neue".
Diesen Eindruck erwecken die Forderungen meiner Vermieterin nämlich.
Kann ich mich gegebenenfalls darauf berufen das Mängel einer schriftlichen Feststellung bedurft hätten und die Vermieterin durch Unterlassen keinerlei weitere Forderungen gegen mich geltend machen kann?
Vielen Dank für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn kein Protokoll zu dem Zustand der Mietsache angefertigt wurde, so müsste im Streitfall der VERMIETER darlegen und auch beweisen, dass Sie die Mietsache beschädigt haben.
Sollten Sie die Mietsache tatsächlich beschädigt haben, so würden berechtigte Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 BGB
bereits in sechs Monaten nach Übergabe der Wohnung verjähren.
Zu gegebener Zeit könnten Sie also höchst vorsorglich für den Fall, dass die Mietsache beschädigt wurde, hilfsweise die Einrede der Verjährung erheben.
Ich hoffe, eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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§ 548 BGB
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.