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Wohnungsrückgabe, anschliessend Forderungen seitens Vermieter

10. März 2008 22:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Guten Abend,

ich habe am Samstag eine 2-Zimmer Wohnung übergeben, welche ich ca. 1,5 Jahre bewohnt habe.
Es wurde von mir unterschrieben dass ich alle Schlüssel ordnungsgemäss übergeben habe sowie ein Protokoll über die aktuellen Zählerstände erstellt und unterschrieben.

Meine Vermieterin beanstandete dann den von mir gewählten Farbanstrich im Schlafzimmer. Ich hatte mich bei Einzug für ein kräftiges rot entschieden welches Ihrer Meinung nach eine Sachbeschädigung darstelle. Wir hatten damals im Mietvertrag aber festgehalten, dass der Mieter bei Einzug und der Vermieter bei Auszug des Mieters renoviert. Jetzt wird von mir verlangt zumindest teilweise die Kosten für den Austausch der Tapeten sowie den Neuanstrich zu tragen.

1) Inwieweit ist dieses Verlangen meiner Vermieterin rechtens?

2) Hätte dieser seitens der Vermieterin geltend gemachte Mangel schriftlich, zum Beispiel in Form eines Übergabeprotokolls geltend gemacht werden müssen oder reicht der mündliche Hinweis hierauf?


Anschliessend erhielt ich heute einen Anruf meiner Vermieterin, dass die Toilette so stark verschmutzt wäre, dass Sie nicht mehr saubergehen würde. Ich möchte auch wenn es nicht dazugehört kurz klarstellen dass dieser Vorwurf nicht zutrifft. Es ist aber so, dass die Toilette ca. 6 Wochen nicht benutzt wurde (Leerstand der Wohnung) und dadurch bei Übergabe Kalkränder etc. sichtbar waren. Dazu ist aber auch hinzuzufügen dass die Toilette bei Übergabe an mich deutlich schmutziger war.
Bei der Übergabe durch mich an Sie hatte Sie zwar festgestellt dass Schmutz in der Toilette war, aber nur gesagt dass dieses schon weggehen würde und sich mit meinem Hinweis auf den längeren Leerstand zufriedengegeben.

3) Kann die Vermieterin eventuell eine neue Toilette gegen mich geltend machen? Wäre in so einem Fall dann der komplette Neuwert oder nur ein Zeitwert zu ersetzen?

Als weiterer Punkt wurde mir heute telefonisch vorgehalten dass die Backbleche verschmutzt wären. Dieses wurde bei Übergabe in keinster Weise festgestellt und bemängelt (die Vermieterin hat die Schublade mit den Blechen zwar geöffnet aber nichts beanstandet).

4) Muss ich im Nachhinein eine solche Beanstandung von der bei Übergabe keinerlei Rede war noch bezahlen? Die Bleche waren auch bei Übergabe gebraucht, wäre also auch hier nur ein Zeitwert zu ersetzen?

Das Cerankochfeld hatte leichte Wasserflecken bei Übergabe und ich habe den Kühlschrank ausgemacht und geschlossen, welches eine leichte Schimmelbildung im Inneren zur Folge hatte. Diese zwei Punkte wurden mündlich durch die Vermieterin bei Übergabe bemängelt aber sie sagte dann dass dieses durch Putzen aus der Welt zu schaffen sei.

5) Können aus diesem Sachverhalt jetzt noch Forderungen geltend gemacht werden bezüglich eines neuen Kühlschranks oder eines neuen Kochfelds? Und auch hier wieder die Frage nach der Höhe, Zeitwert oder Neuwert?

Abschliessend möchte ich noch klarstellen dass die Vermieterin sich laut Vertrag verpflichtet hat bei meinem Auszug zu renovieren, ich aber Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu tragen habe. Ich habe die Wohnung unrenoviert, aber in gutem Zustand, übernommen. Lediglich Anstriche der Wände waren dringend nötig.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg mache ich darauf aufmerksam,, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB ). Allerdings könnte die Bemalung der Schlafzimmerwände von einem Gericht als Beschädigung der Mietsache mit "Schockfarbanstrich" gewertet werden, sodass ich empfehle, die Kosten für das Weiseln der rot bemalten Wände zu übernehmen.


Ist der Mieter wegen Veränderung(en) oder Verschlechterung(en) schadensersatzpflichtig, muss der Vermieter ggf. einen Abzug „neu für alt“ gegen sich gelten lassen. Die jeweilige Größenordnung hängt von dem Alter und der allgemeinen Lebenserwartungsdauer des betreffenden Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beschädigung ab.


Fraglich bleibt jedoch, ob der Vermieter außer der farbigen Bemalung der Wände überhaupt weitergehende Beschädigung(en) an der Mietsache beweisen könnte. Zudem ist es streitig, welche rechtliche Qualität einem Übergabeprotokoll beizumessen ist und kann letztlich nur an Hand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.

Wird in einem Protokoll festgehalten, dass die Mieträume einwandfrei und in vertragsgemäßem Zustand vom Mieter zurückgegeben worden sind, so liegt darin regelmäßig ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters, dass die Mietsache nicht beschädigt wurde.

Ein Übergabeprotokoll dient also nicht nur der Verteilung der sogn. Beweislast, sondern insbesondere auch der Vermeidung weiteren Streites, sodass Sie sich keine allzu großen Sorgen machen sollten, gegenüber dem Vermieter wegen weiterer grundsätzlich in Betracht kommender Beschädigung(en) haftbar zu sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne kostenfrei rückfragen (kostenfreier Rückfragebutton).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2008 | 08:46

Sehr geehrter Herr Dr. Kohberger,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bitte mir nochmal klar zu verdeutlichen was das Fehlen eines Rückgabeprotokolls für Konsequenzen für mich haben kann. Ein Rückgabeprotokoll indem Schäden dokumentiert worden sind, existiert nicht. Bedeutet dies, dass der Mieter grundsätzlich in einer besseren Position ist, oder aber dass mein Vermieter nun ständig an mich herantreten kann und weitere Forderungen geltend machen kann, frei nach dem Motto "ich habe eben noch festgestellt in der Badewanne sind Schmutzränder, ich hätte da gerne eine neue".
Diesen Eindruck erwecken die Forderungen meiner Vermieterin nämlich.
Kann ich mich gegebenenfalls darauf berufen das Mängel einer schriftlichen Feststellung bedurft hätten und die Vermieterin durch Unterlassen keinerlei weitere Forderungen gegen mich geltend machen kann?
Vielen Dank für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2008 | 11:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn kein Protokoll zu dem Zustand der Mietsache angefertigt wurde, so müsste im Streitfall der VERMIETER darlegen und auch beweisen, dass Sie die Mietsache beschädigt haben.

Sollten Sie die Mietsache tatsächlich beschädigt haben, so würden berechtigte Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 BGB bereits in sechs Monaten nach Übergabe der Wohnung verjähren.

Zu gegebener Zeit könnten Sie also höchst vorsorglich für den Fall, dass die Mietsache beschädigt wurde, hilfsweise die Einrede der Verjährung erheben.

Ich hoffe, eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
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§ 548 BGB

Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

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