Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Außerdem bitte ich Sie zu beachten, dass eine juristische Antwort – neben klaren gesetzlichen Vorgaben - auch gewisse Wertungen erfordert, die ggf. von einem anderen Kollegen anders gesehen werden könnten. Daher kann ich für eine abschließende Beratung den Gang zum Kollegen Ihres Vertrauens nicht ersetzen. Gerne stehe ich dafür auch zur Verfügung. Nun aber zur Lösung:
1. Nein, nach den vorliegenden Vertragsklauseln ist erkennbar, dass zunächst eine formularvertragliche starre Fristenklausel vorliegt. Diese ist bereits unwirksam. Auch die Extraklausel ist unwirksam, da eine Endrenovierungspflicht neben den laufenden Schönheitsreparaturen eine unzulässige Summierung darstellt, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2005, I-10 202/04.
2. Mangels Verpflichtung ist die Frage mit der weißen Farbe obsolet.
3. Nein, dabei handelt es sich um einwandfreien vertraglichen Gebrauch der Sache. Dieser führt zu keiner Haftung oder Reparaturpflicht.
4. Nein, soweit keine Schäden am Boden vorliegen, handelt es sich um vertragsgemäßen Gebrauch, der keine Reparaturpflicht etc. auslöst, s.o.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Hallo Herr Hellmann,
zunächst vielen Dank für die rasche Reaktion.
zu 1) Im Mietvertrag stehen starre Renovierungsturnusse, in den Sonstigen Vereinbarungen unter §27 Ziffer 1 werden diese aber doch aufgehoben. Welche der Mietvertragsbedingungen gilt denn in diesem, für mich widersprüchlichen Sachverhalt?
Danke für Ihren weiteren Rat.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zusatzvereinbarung hatte ich auch gesehen, in der Tat erscheint dies zunächst widersprüchlich. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um eine Abschlussrenovierungsklausel, die neben der vertraglichen Verpflichtung besteht, Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis durchzuführen. Dies ist mit der vorherigen Begründung unwirksam! Demnach besteht weder einer Renovierungspflicht, noch eine Abgeltungspflicht.
Sollte der Vermieter dies nicht begreifen, stehe ich gerne für die weitere Vertretung zur Verfügung!
Hochachtungsvoll RA Hellmann