Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Ausführungen der Punkte a), b) und c) sind rechtlich zulässig, weil es sich hier nicht um starre Renovierungsfristen handelt. Starre Renovierungsfristen wären unzulässig, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Ausschlaggebend wäre hier die Formulierung "mindestens alle x Jahre".
Davon ist in Ihrem Mietvertrag aber nicht die Rede. Kennzeichend hierfür ist die Formulierung "im Allgemeinen". Da Sie 3 Jahre lang in der Wohnung gelebt haben, müssten Sie also Küche, Bad und Dusche vollständig renovieren, für die anderen Räume müssten Sie den anteiligen Betrag an den Vermieter bezahlen, wie es unter Punkt c) ausgeführt wird.
Ich weise Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sie selbst einen Kostenvoranschlag erstellen lassen können, wenn Ihnen der vom Vermieter präsentierte Kostenvoranschlag zu hoch erscheint. Wichtig ist dabei, dass der Kostenvoranschlag von einer Fachfirma stammt. Maßgeblich für die anteilige Berechnung der Summe, die von Ihnen für die Renovierung an den Vermieter zu zahlen ist, muss dann der preisgünstigere Kostenvoranschlag sein. Sollte der Vermieter lieber die von ihm ausgewählte Fachfirma beauftragen, muss er die Differenz zwischen den beiden Kostenvoranschlägen aber selbst bezahlen und kann dies nicht auf Sie abwälzen.
Meiner Einschätzung nach ist die "Sondervereinbarung", die vom Makler hinzugefügt worden ist, unwirksam. Unwirksam ist sie zunächst dann, wenn es sich auch hier um eine sogenannte Formularklausel handelt. Um eine Formularklausel handelt es sich, falls der Vermieter Ihnen diese Sondervereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt hat, ohne Sie, den Mieter, darauf hingewiesen hat, dass über diese Klausel Verhandlungsbereitschaft besteht. Sofern dies alles nicht geschehen ist, kann diese Klausel als normaler Bestandteil eines Formularmietvertrages angesehen werden und nicht als wirksame Sondervereinbarung. Eine Endrenovierungsklausel im Formularmietvertrag ist unwirksam, da auch hier der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Dies hat der BGH 2007 entschieden.
Sie werden also nur anteilig renovieren bzw. nur die anteiligen Kosten für die Renovierung bezahlen müssen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Mit freundlichem Gruß
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt