Ich hatte Ihn gebeten, die Forderungen des Ingenieurbüros gem. § 177 InsO als Nachträgliche Anmeldung durchzuführen, er wies dies jedoch zurück und schrieb daß eine Anmeldung der Forderungen des Ingenieurbüros nicht möglich sei, da es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handele. Ich bin aber der Meinung, daß die Forderung des Ingenieurbüros wie die eines fremden Gläubigers zu behandeln ist und daß diese Forderung keine Forderung ist, die wirtschaftlich einem Darlehen entspricht, da eine Dienstleistung durch das Ingenieurbüro durchgeführt ist und diese Leistung vergütet werden muss. Mein Anliegen ist es zu wissen, ob ich die Rückzahlung an den Insolvenzverwalters erfüllen muss obwohl meine Forderungen gegen die GmbH in Höhe von 40.000€ nicht bezahlt worden ist und was würde passieren wenn ich die Rückzahlung an den Insolvenzverwalter nicht durchführe.