Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Stadt kann für die Erstellung der Straße und Erschließung des Wohngebiets Beiträge erheben (§ 127 Abs. 1, 2 Nr. 2 BauGB
, § 10 Abs 1 KAG Hessen). Hinsichtlich der Erschließungskosten können Vorauszahlungen verlangt werden, vgl. § 10 Abs. 5 KAG Hessen).
Gem. § 133 Abs. 2 BauGB
entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Ferstigstellung der Erschließung. Die Erschließungsanlage ist endgültig fertiggestellt, wenn die letzte im Bauplan vorgesehene Maßnahme abgeschlossen und abgerechnet worden ist.
Die entsprechenden Erschließungskosten verjähren mit Fertigstellung nach vier Jahren (dies richtet sich nach den Regelungen der Abgabenordnung, namentlich § 4 Abs. 1 Nr. 4 KAG Hessen i.V.m. § 169 Abs. 1 AO
).
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Betragspflicht entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO
) oder mit Ablauf des Jahres, in dem die – vorher nicht mögliche – Berechnung des Beitrages möglich wird oder eine gültige Satzung erlassen wird.
Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts (Abschluss der Bepflanung im Jahre 2009) ist somit von einer Verjährung zum 31.12.2013 auszugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 16.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre ausführliche und für mich hilfreichen Antwort. Eine kurze Rückfrage habe ich noch. In Ihrem Absatz: die Frist beginnt mit...schreiben Sie von der Erlassung einer gültigen Satzung. Wie ist das gemeint. Das kann doch keine Umgehung der Verjährungsfrist sein!
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
nein, natürlich nicht.
Die Satzung sietens der Stadt besteht in der Regel bereits und regelt genauer die Entrichtung und Erhebung der Erschließungsgebühren (als Konkretisierung zu den gesetzlichen Regelungen). Hierauf wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die bereits geltend gemachte Vorauszahlung gestützt.
Daher dürfte die nachträgliche Erlassung einer Satzung (bei Nichtvorliegen einer Solchen) nicht Ihren Fall betreffen und auch eine Ausnahme darstellen.
Sofern noch Rückfragen bestehen bitte ich, vor der Abgabe einer Bewertung, um Kontaktaufnahme unter der im Portal hinterlegten E-Mailadresse.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-