Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar ist es in der Praxis weit verbreitet, mit der anwaltlichen Prozessvollmacht zugleich umfassende Geldempfangsvollmacht zu erteilen.
Aber das wäre sicherheitshalber nachsehen, denn ansonsten ist es allein Sache des A.
Sollte aber eine solche Geldempfangsvollmacht bestehen, so müsste man wie folgt vorgehen:
Durch die Unterzeichnung dieser Vollmacht samt Geldempfangsvollmacht wird der Mandant in die Verantwortung genommen und muss zunächst die Vollmacht gegen sich gelten lassen. Er kann aber immer entscheiden, ob er den Geldverkehr unter Einschaltung seines Anwalts abwickeln lassen will, oder ob er die Zahlungen direkt an sich vornehmen lässt.
Stimmt der Anwalt dieser Weisung nicht zu, kann der Mandant die Vollmacht jederzeit widerrufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Entschuldigen Sie, hatte einmal "Partei B" geschrieben, gemeint war hier natürlich auch "Partei Z". Haben Sie ja aber richtig interpretiert.
Kann ich die Vollmacht auch ggf. jetzt noch widerrufen, so dass dann die Weiterleitung des Geldes durch mich rechtlich ok wäre ? Meine, kann der Anwalt sich darauf berufen dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der Überweisung durch Partei Z noch bestand und ich somit das Geld über ihn verteilen lassen muss ?
Kann ich entsprechende Belege verlangen ( Anwaltsrechnung, Forderung der Rechtsschutzversicherung ) damit ich die Richtigkeit und korrekte Verwendung der Gelder auch prüfen kann ?
Vielen Dank für Ihre Info.
Kurzer Hintergrund: Der Anwalt hat sich wirklich keinen rausgerissen, wollte alles superschnell abwickeln und ich musste immer wieder an Beantwortung von Schreiben der Gegenseite erinnern. War alles sehr zäh und mühsam.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das geht jederzeit. Am besten vorab per Fax und unverzüglich - durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Anwalt) und/oder dem Dritten (Gegenseite), dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Zu Ihrer weiteren Frage: Kann ich entsprechende Belege verlangen ( Anwaltsrechnung, Forderung der Rechtsschutzversicherung ) damit ich die Richtigkeit und korrekte Verwendung der Gelder auch prüfen kann?
Ja, der Kollege muss hier Rechenschaft und Auskunft ablegen bzw. abgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg