Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage. Gerne möchte ich Ihnen hierzu die folgenden Informationen zukommen lassen:
In der Tat kann ein Urkundsprozess zu einer gewissen Beschleunigung der Angelegenheit führen, weil Ihnen hierdurch eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Angelegenheit natürlich nur sehr überschlägig auf Basis Ihrer Angaben prüfen kann, da mir die Ihnen vorliegenden Papiere nicht im einzelnen vorliegen.
Nach diesen Informationen ist aber durchaus davon auszugehen, dass Sie alle den Anspruch begründenden Tatsachen mit diesen Unterlagen nachweisen können, zumal Sie den Zugang der jeweiligen Rechnungen per Einschreiben beweisen können.
Bitte beachten Sie, dass Sie aus dem im Urkundsprozess ergehenden Vorbehaltsurteil zwar vollstrecken können, jedoch das Risiko einer Rückerstattung tragen, sofern der Beklagte den Nachprozess beantragt und dort gewinnen sollte.
Wenngleich die Wahrscheinlichkeit nicht hoch ist und die weitgehende Abwendung des Vollstreckungsrisikos zu Ihren Lasten wichtiger erscheint, sollten Sie im Wege einer Vollstreckung beigetriebene Gelder also Sicherheitshalber beiseite legen, bis alles seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage ermöglichen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Guten Tag sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fritsch !
Ganz herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Erlauben Sie mir insoweit noch die folgende Nachfrage:
In meiner Fragestellung hatte ich die mir zur Verfügung stehenden "Urkunden" ja bereits aufgelistet. Die per Einschreiben zugestellten 6 Rechnungen liegen mir logischerweise nur mehr als Fotokopie vor, da ich die Originale ja dem Bauunternehmer zugestellt habe.
Und leider gab es zwischen uns - trotz zwanzigjähriger Zusammenarbeit - nie einen schriftlichen Maklervertrag, doch ist der Provisionssatz seit der ersten Rechnung immer derselbe geblieben.
Wie in meiner Fragestellung schon ausgeführt und in meiner Auflistung als "Urkunde" angegeben, bestätigt der Anwalt des Bauunternehmers mit seinem an meinen Anwalt gerichteten Schreiben vom 17.10.2016 jedoch die langjährige Zusammenarbeit und er bestätigt ferner auch ausdrücklich die exakte Höhe des meinen Rechnungen zugrundeliegenden Provisionssatzes.
Daher meine Nachfrage: Dienen die Fotokopien meiner 6 Rechnungen und insbesondere das Provisionssatzbestätigungsschreiben des gegnerischen Anwalts insoweit als "Urkunden", im Sinne des angestrebten Urkundenprozesses ?
Für Ihre Beantwortung meiner Nachfrage bedanke ich mich noch einmal ganz herzlich und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Mandant,
ja, auch mit diesen Ergänzungen würde ich die Angelegenheit für Sie als erfolgversprechend einschätzen.
Die Höhe Ihrer Forderung ergibt sich aus den jeweiligen Rechnungen. Dem Rechnungsansatz an sich ist nicht widersprochen worden, sondern vielmehr der Erfüllung Ihres Teils der Angelegenheit.
Die betragsmäßige Höhe würde ich damit als anerkannt werten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin