Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist mit der Übergabe der geschenkten Sache die Schenkung vollzogen und das Notebook und die Kamera gehen in das Eigentum des Beschenkten, also Ihrer Tochter über.
Nur in Ausnahmefällen können Geschenke zurückgefordert werden. Gemäß § 528
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können z. B. große Geschenke zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt ist. Hierfür sehe ich in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Auch bei sogenanntem "groben Undank" können Geschenke innerhalb eines Jahres zurückverlangt werden, § 530 BGB
. Als grober Undank zählen Dinge wie schwere Misshandlungen. Ein einfacher Streit oder eine Trennung ist hierfür nicht ausreichend. Auch insoweit besteht nach Ihren Schilderungen kein Rückforderungsanspruch.
Sofern die Geschenke allerdings an Auflagen geknüpft waren, dürfen sie gem. §§ 525
, 527 BGB
zurückgefordert werden, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Da es sich in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt allerdings um Weihnachtsgeschenke an Ihre Tochter gehandelt hat, sehe ich auch diesbezüglich keinen Rückforderungsanspruch.
Die Rechtsprechung sagt hierzu Folgendes: Eine Schenkung ist darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH NJW 2014, 2638
Rn. 9; BGH NJW 2012, 2718 Rn. 18). Ist nichts anderes vereinbart, soll der Beschenkte, also Ihre Tochter gerade keinen rechtlichen Bindungen unterliegen. Insbesondere soll die Schenkung kein Dauerschuldverhältnis begründen, das den Beschenkten dauerhaft an die Vorstellungen bände, die die Bereitschaft des Schenkers zur Abgabe des Schenkungsversprechens bestimmt oder jedenfalls beeinflusst haben.
Der Beschenkte muss daher grundsätzlich – auch bei veränderten Umständen – nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen, es sei denn, die Schenkung ist mit Auflagen (§ 525 BGB
) oder Zweckabreden (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB
) verbunden oder die vom Gesetz dem Behaltendürfen des Geschenks gezogenen Grenzen bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB
) oder groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB
) sind überschritten.
Innerhalb dieser Grenzen und insbesondere, wenn der Schenker seine Vorstellungen nicht über eine Auflage oder Zweckabrede zum Vertragsinhalt erhebt, ist für die Schenkung der Wille des Schenkers geradezu konstitutiv, es der Handlungsfreiheit des Beschenkten zu überlassen, wie er mit dem geschenkten Vermögenswert umgeht und ob und in welchem Umfang er den – ausgesprochen oder unausgesprochen – mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Schenkers Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 18.6.2019 – X ZR 107/16
). Dies hat der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil entschieden.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt darf Ihre Tochter die Geschenke daher behalten.
Auch das Landgericht Köln hat bereits im Jahr 2016 entschieden, dass ein Kleinwagen, der im Vertrauen auf die Partnerschaft geschenkt wurde, nicht zurückgefordert werden kann (LG Köln, 3 O 280/16
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Timo Müller
Rechtsanwalt
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
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