Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundlage der Forderung ist ein Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes auf der Grundlage des 18 Abs. 5a BAföG, § 10 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Darin wird u.a. die Höhe der Darlehensschuld festgestellt.
Nach § 7 DarlehensV gelten die §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für den Abschluss von Vergleichen sowie für Entscheidungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen. Das Amt für Ausbildungsförderung darf einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO).
1) Eine Vollstreckung findet in Großbritannien insoweit nur statt, wenn dies durch einen bilateralen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist. Auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung ist mir hierzu nichts bekannt. Europäische Regelungen einschließlich ihrer deutschen Umsetzungsgesetze in Sachen Vollstreckung von Geldforderungen sind nicht einschlägig. Nach derzeitiger Rechtslage haben Sie folglich nicht zu befürchten, dass in Großbritannien gegen Sie vollstreckt wird.
2) Das ist nicht zu befürchten, weil eine solche Auskunft eine laufende Vollstreckung voraussetzt.
3) Ihre Verpflichtung war es, das BAföG-Amt unaufgefordert über einen Wohnsitzwechsel zu informieren. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV. Der Zinssatz aus Verzug für die Rückzahlungssumme beträgt 6 % p.a. (§ 18 Abs. 2 BAföG, § 8 DarlehensV), hinzu kommen Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung (vgl. § 12 Abs. 2 DarlehensV). Die Verjährung bemisst sich nach § 52 des Sozialgesetzbuches X (SGB X). Sie beträgt 30 Jahre.
4) Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie die deutsche Forderung mit 16.000 Euro vergleichsweise erledigen wollen. Die Forderung verjährt erst etwa 2025. Die Auskunft über Ihr Vermögen benötigt das Amt offensichtlich, um selbst eine Verhandlungsposition entwickeln zu können. Sie müssen hierzu keine Auskunft geben, doch könnte dann der Vergleich scheitern.
5) Bei weiteren Fragen steht ich Ihnen unter meiner Kanzleiadresse gerne zur Verfügung. Sie haben auch die Möglichkeit der entgeltlichen Anwalt Direktanfrage über diese Internetseite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
PS: Ihr Deutsch ist für eine so lange Abwesenheit und fehlende Übung immer noch hervorragend!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank fuer Ihre ausfuhrliche Hilfe
Eine eizige Frage blieb ungeantwortet
Die tatsache , dass Sie sich seit 15 Jahre nichr gemeldet habe, kann ich als falshe Handhabung oder vernachlassigung der Akte bezeichnen?
Vielen Dank nochmal
Wie gesagt, die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Allerdings ist nach 15 Jahren an eine Verwirkung der Forderung zu denken. Dann könnte die so verspätete Geltendmachung der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben (analog § 242
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) zu werten sein.
Voraussetzung ist zum einen, dass ein so langer Zeitraum verstrichen ist, in dem die Behörde die Forderung nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dazu in der Lage war. 15 Jahre halte ich dazu für geeignet. Es ist aber nicht bekannt, warum Sie von der deutschen Behörde so lange nichts gehört haben. Wenn Ihre Adresse in Großbritannien bekannt war über diesen langen Zeitraum, wäre das sog. Zeitmoment erfüllt. Dann muss auch noch das sog. Umstandsmoment erfüllt sein: Sie müssen sich darauf eingestellt haben und durften sich darauf einstellen, dass die Behörde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ihre Forderung nicht mehr geltend machen wird; die Behörde muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken, dass sie die Forderung nicht mehr geltend machen wird - reine Untätigkeit reicht hierfür nicht. Das alles kann von hier nicht beurteilt werden. Sie müssten sich beim BAföG-Amt erkundigen, warum man dort 15 Jahre nichts tat und seit wann dort Ihre Adresse bekannt war und ggf. warum erst so spät.