Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Titulierung einer Forderung im Gegenwert einer Entrümpelung ist leider ohne Mitwirkung des Wohnberechtigten nicht möglich.
2. Nach § 1041 BGB
ist der Wohnberechtigte verpflichtet die dem Wohnrecht unterliegende Wohnung in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und diese nicht zweckentfremdet zur Lagerung von Gegenständen zu nutzen. Insoweit kann der Wohnberechtigte verpflichtet werden einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Soweit er sich weigert diesen Zustand herzustellen, ist nach § 1034 BGB
ein Gutachten zu erstellen, in welchem der Zustand der dem Wohnrecht unterliegenden Räume festgehalten wird. In diesem Zusammenhang können auch die Kosten geschätzt werden, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind.
Diese Maßnahmen können auch gegen den Willen des Wohnberechtigten nach § 1044 BGB
durchgesetzt werden. Zur Vermeidung, dass Sie mit den Kosten für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes in Vorleistung treten, können Sie einen Vorschuss einfordern und diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
3. Gehen von dem Wohnberechtigten nachweislich Belästigungen aus, kann dieser auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
4. Zur weiteren Vorgehensweise sollte der Wohnberechtigte auf die Möglichkeiten hingewiesen werden und dieser aufgefordert werden einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Sollte die Sitiuation überhand nehmen und auch eine Beeinträchtigung der Substanz zu befrüchten sein, wäre auch eine Verwirkung des Wohnrechtes zu prüfen. Je nach Zustand des Wohnberechtigten wäre auch über eine Betreuung nachzudenken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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