§ 258 I, IV StGB (Versuchte) Strafvereitelung, Amtsträger, Polizei
vom 12.5.2025
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Bitte prüfen Sie, ob sich B wegen Strafvereitelung gem. § 258 I StGB schuldig gemacht hat. ... In der Hauptverhandlung willigt A vor der Beweisaufnahme unter weiterer Beteuerung seiner Unschuld auf Anraten seines Anwalts in eine Einstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO ein und bleibt ebenfalls straffrei. 2. Bitte prüfen Sie, ob sich B wegen versuchter Strafvereitelung gem. § 258 IV StGB (unter Würdigung von weiteren Normen, insb. §§ 22, 23, 258a StGB) schuldig gemacht hat.