Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine Beleidigung nach § 185 StGB
strafbar (Geldstrafe oder max. 1Jahr Freiheitsstr. und wird nur auf Antrag ( § 194 StGB
) verfolgt.
Bei der Anzeige einer Straftat muss der Sachverhalt von Amts wegen erforscht werden, die Staatsanwaltschaft als Anklägerin muss Ihnen den Sachverhalt nachweisen (nicht der Anzeigenerstatter und Zeuge, dies wäre nur im Zivilverfahren der Fall). Die Staatsanwaltschaft wird sich zum Nachweis des Zeugen, nämlich des Anzeiger erstattenden Fahrers, bedienen.
Die Konstellation Aussage gegen Aussage gibt es also zwischen "Täter" und "Opfer" nicht. Vielmehr ist der Beweis der Straftat erbracht, wenn dem Opfer unter Berücksichtigung aller objektiven Beweise Glauben geschenkt wird.
Von einer Bestrafung wird bei einer Beleidigung jedoch in der Regel abgesehen, wenn die Beleidigungen wechselseitig begangen wurden, § 199 StGB
.
Zudem neigt die Staatsanwaltschaft ohnehin zur Einstellung des Verfahrens mangels öffentlichen Interesse, vgl, Abschnitt 229 RiStBV. Dies wird immer dann geschehen , wenn die Beleidigung keine erhebliche Ehrverletzung zur Folge hatte, wie bei Kneipenschlägereien oder Familienzwist und zwar auch wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Vergleichbar dürfte auch eine auf offener Straße begangene Beleidigung sein. Ich gehe also davon aus , dass die öffentliche Klage nicht unbedingt erhoben wird, weil das öffentlcihe Interesse verneint und der Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verwiesen wird (dann muss er quasi selbst Anklage erheben, was nicht ganz unkompliziert ist und daher nur selten stattfindet)
Dennoch werden Sie zum Sachverhalt zu hören sein und sollten sich hierzu auch über einen Anwalt äußern. Die davor begangene Nötigung, berechtigt mangels Fortdauer der Nötigung nicht zur Beleidigung ( Weder Notstand noch Notwehr), kann aber strafmildernd berücksichtigt werden. Auch sollten zwinged die angeblich verwendeten Ausdrücke korrigiert werden und dargelegt werden, warum man sich so aufgeregt hat ( Nötigung und nicht einmal Identifikationsmöglichkeit bei ernsthafter Zeitverzögerung im Geschäftsverkehr). So wird man sicherlich den Staatsanwaltschaft für seine Abschlussverfügung milder stimmen können, als wenn dieser von einem willkürlichen Angriff mit Kraftausdrücken ausgeht. Dies kann zu einer Einstellung wegen Geringfügiger Schuld des Täters ( § 153 StPO
) oder zumindest gegen Geldauflage ( § 153 a StPO
) führen.
Auch soweit sie sagen, der Gegner habe sich ebenfalls entsprechend geäußert, sollte dies vorgetragen werden, um die Straffreiheit ( und damit Einstellung im Vorverfahren) nach § 199 StGB
zu erhalten.
Sollte die Staatsanwaltschaft allerdings geneigt sein zu bestrafen, so ist meines Erachtens ( ich gehe davon aus , dass Sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind) eine Geringe Geldstrafe zu befürchten, die weit unter der Grenze zum Vorbetraftsein und BZR- Eintrag liegt( also weit unter 90 Tagessätze). Ich gehe in diesem Fall von einem schriftlichen Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung aus.
Die Staatsanwaltschaft muss jedenfalls zunächst ermitteln, dazu verpflichtet sie der Amtsermittlungsgrundsatz sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Nur wenn sie überzeugt ist, dass es aufgrund der Schilderungen nicht zu einer Verurteilung kommt, kann Sie das Verfahren einstellen. Jedoch reicht ein Zeuge , wenn er glaubhaft wirkt, für den Tatnachweis. Einstellen darf sie auch aus OPprtunitätsgründen, nämlich bei "Geringfügigkeit" der Gesetzesübertretung ( § 153 StPO
) oder wenn Auflagen und Weisungen das Interesse an der Strafverfolgung ( § 153 a StPO
) beseitigen können.
Ich gehe davon aus, dass man in ihrem Fall über eine vernünftige Aussage viel Erreichen kann, allerdings gehe ich davon aus, dass diese durch einen Anwalt erfolgen sollte. Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, um zu sehen, welcher Sachverhalt bisher genau vorliegt und was genau bisher untermauert wurde. Sie als Beschuldigter haben keine eigenes Akteneinsichtsrecht unter dem Verfahren.
Um hier eine Aussage gezielt und nicht auf blauen Dunst abgeben zu können, empfehle ich also- trotz geringer Straferwartung- durchaus den Weg zum Anwalt, damit auch die vorangegangenen Nötigung korrekt erwähnt und gewürdigt wird und auch Entgegnungen des Gegners Eingang in die Akte finden, weil dies ihre Chancen auf eine Einstellung bzw. Milderung der Strafe deutlich erhöht.
Im großen und Ganzen sollten Sie also einen Anwalt beauftragen, da dieser gute Chancen hat eine Verurteilung zu verhindern. Ohne Anwalt und Aussage gehe ich von einem Strafbefehl mit Geldstrafe aus, da dann das Geschwätz der Gegenseite den Grundstein bildet ( Anders, als wenn nur Ermittlungspersonen einen Verdacht haben und ihn nicht erhärten können). Auch bei eigener Aussage können sie natürlich die Einstellung erreichen, jedoch werden Sie ohne Anwalt nicht erfahren können, was wirklich genau angezeigt und wie der Vorgang dargestellt wurde. Daher ist hier zwar eine Einstellung möglich, aber das Risiko einen Strafbefehl zu erhalten ungleich höher.
Fazit 1: Die Polizei erwartet ein Angabe zu meiner Vorgehensweise. Aussage Mit Anwalt. Keine Aussage/Angaben. Aussage ohne Anwalt
Ich tendiere hier dazu, eine eigene Aussage mit Anwalt zu machen. So erhalten Sie Gelegenheit alles zu revidieren und leiden nicht am Risiko, was in der Akte steht. Sie können also den Eindruck von der Tat wesentlich verbessern.
Fazit 2: Wird dies vom Staatsanwalt überhaupt eingeleitet/fortgeführt, wenn Aussage gegen Aussage steht.
Ja , denn für den Nachweis der Tat, der durch den Ankläger (Staatsanwalt) zu führen ist, genügt es , wenn er einen Zeugen hat. Über die Glaubwürdigkeit des Zeugen, wird so diese nicht zuvor akribisch widerlegt wird, erst der Richter entscheiden.
Natürlich stehe auch ich Ihnen gern im Rahmen eines Mandats zur Verfügung, wenn sie die Beauftragung eines Anwalts in Erwägung ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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