Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Insgesamt habe ich keine guten Nachrichten für Sie, juristisch werden Sie hier kaum weiterkommen.
Zunächst zu Ihren Möglichkeiten, den Prozess aufzurollen und hierüber eine Aussprache zu erreichen:
Das Verbot des Gerichts erging als einstweilige Anordnung.
a) Dieser kann widersprochen werden, dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung über die vorgeworfenen Verhaltensweisen. In dieser müssten Sie begründen, warum die einstweilige Anordnung falsch ist. Anhaltspunkte hierfür können sein, das er Ihnen seine Adresse übermittelte und sie ihm beim Umzug halfen. Wird bei einer Gewaltschutzverfügung , gestützt auf Stalking, noch Kontakt vom vermeintlichen Opfer zum angeblichen Täter sucht, so ist die einstweilige Verfügung nämlich in Frage zu stellen und gegebenenfalls aufzuheben. Dies geschieht in einer mündlichen Verhandlung.
Den Widerspruch können Sie oder ein Anwalt bei dem Gericht erheben, dass die einstweilige Anordnung erlassen hat. Fristen gibt es hierzu eigentlich nicht. Aber oftmals sind die Anordnungen befristet, so dass ein Widerspruch erfolgen muss, bevor die Anordnung abgelaufen ist. Sonst fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch und dieser wäre als unzulässig zu verwerfen.
Fazit 1: Mit einem Widerspruch kann man die mündliche Verhandlung über eine einstweilige Anordnung erzwingen. Bitte sein sie mir nicht böse, aber ich habe akute Zweifel, dass diese der richtige Rahmen für eine persönliche Aussprache ist.
b) Eine weitere Möglichkeit wäre zu beantragen, dass der Antragsteller die Hauptsacheklage erheben muss. Dies ist auch möglich, wenn es zuvor eine Widerspruchsverhandlung gab.
Eine Hauptsacheklage ist deswegen interessant, weil die vorgetragenen Vorwürfe nicht nur behauptet und glaubhaft gemacht ( eidesstattlich vom betroffenen Selbst versichert) sondern mit den Strengbeweismitteln beweisen werden müssen. Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügt in diesem Verfahren also nicht mehr und auch nur eine summarische Prüfung des Gerichts ist - im Gegensatz zum Eilrechtschutz- dann nicht mehr vorgesehen. Das Gericht hätte dann also anders als im Eilverfahren beide Seiten zu hören und die Rechtslage umfassend zu würdigen. Auch hier würde es also eine mündliche Verhandlung geben.
Fazit 2: Mit einem Antrag auf Hauptsacheklage kann man die mündliche Verhandlung über eine einstweilige Anordnung erzwingen, wobei in der Hauptsache eine umfassendere rechtliche Würdigung erfolgt als im Eilrechtsschutz.
c) Ich möchte folgenden Hinweis geben, solange die einstweilige Anordnung gilt müssen, Sie diese zwingend erfüllen. Hier drohen sonst- in jedem einzelnen Fall- erhebliche Ordnungsgelder bis hin zur Ordnungshaft. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher von jeglichen Kontaktaufnahmen absehen, solange die Anordnung gilt.
d) Ich habe jedoch erhebliche Zweifel, dass diese juristischen Vorgehensweisen Ihnen wirklich helfen werden und können. Sie schreiben, Sie hätten gern eine Stellungsnahme vom Ex-Partner und eine Aussprachemöglichkeit. Offensichtlich möchte der Ex-Freund dies nicht, sondern "benutzt" Sie nur für Umzüge und Hilfstätigkeiten.
Ich persönlich- nur meine Meinung, ich möchte Ihnen keinesfalls zu nahe treten- bin davon überzeugt, dass es Ihnen auf lange Sicht mehr bringt, die Kontaktsperre für sich positiv zu nutzen.
Ich meine damit: halten Sie sich an die Anordnung und nutzen Sie die Zeit, um Abstand zum Antragsteller zu gewinnen. Offensichtlich sind Sie hier in eine für sich sehr "toxische" Beziehung geraten, die Ihnen überhaupt nicht gut tut. Ihre Lage wird vom Antragsteller ausgenutzt, weil Sie sich augenscheinlich schwer lösen können, er ist älter und erfahrener und nutzt dies für sich aus. Es wäre doch viel sinnvoller, statt dieser alten Beziehung - in der Sie aus meiner Sicht auch weiterhin nur verlieren können, da der Antragsteller nicht bereit ist, auf Sie einzugehen- in ein neues Leben zu starten. Der Antragsteller hat bei Ihnen so viele Selbstzweifel ausgelöst, dass ich denke, es ist sinnvoll die ausgelösten Ängste und Befürchtungen mit einem Psychologen zu besprechen um den Weg für Ihre Zukunft zu ebnen. An einer Psychotherapie ist auch nichts verwerfliches, sie sagt weder, dass jemand verrückt noch sonst irgendwie komisch ist. Manchmal ist sie einfach sinnvoll , um Probleme zu lösen, denen man selbst nicht mehr Herr wird.
Ich bin mir sehr sicher, dass Sie aus der Situation stärker herausgehen können, wenn Sie es schaffen, sich vom Ex-Freund zu lösen, den Komplex als "Beziehungsversagerin" - wenn nötig auch mit professioneller Hilfe- zu verarbeiten. Ich glaube nicht , dass hierfür eine Aussprache mit dem Auslöser des Ganzen sinnvoll ist, er wird nur neue Schuldgefühle und Selbstzweifel auslösen. Erst danach werden Sie für eine neue Beziehung bereit sein und in dieser sich auch feststellen können, dass Sie eben keine "Beziehungsversagerin" sind.
Fazit 3: ich selbst würde mich, und ich hoffe, ich trete Ihnen damit nicht zu nahe, die Zeit der Anordnung nutzen, um Abstand zum Antragsteller zu gewinnen und mich von dieser Beziehung mit all den Vorwürfen und Schuldzuweisungen zu lösen, eventuell auch mit Hilfe eines Psychologin. Ich sehe einfach nicht , dass ien Aussparche Ihnen etwas bringt, sondern sie wird meines Erachtens die Spirale aus Selbstzweifeln bei Ihnen nur vorantreiben.
e) Bezüglich Nacktfotos und Untertitelung "Psychoschlampe" - Ihre Rechte
Die Veröffentlichung von Bildern mit Ihnen darauf - ohne ihr Einverständnis- stellt eine Straftat nach § 33 KUG
(auch i.V.m. § 201a STGB) dar. Sie haben einen Löschensanspruch gegen den Täter sowie die Seiten auf denen Sie sie finden. Auch die Untertitelung mit dem Wort "Psychoschlampe" ist eine Straftat, nämlich eine Beleidigung und eventuell (mit mehr Kontext) übliche Nachrede. Sollten Sie minderjährig (gewesen) sein- Sie schreiben, dass SIe bei den Eltern wohnen und Kosten über diese tragen mussten) können weitere Straftatbestände hinzukommen.
Daneben kann Ihnen ein Schmerzensgeld gegen den Verbreiter zustehen.
Das Landgericht Kiel (Az.: 4 O 251 /05) hat für die Verbreitung von Nacktfotos gegen den Willen der Betroffenen 25.000 € zugesprochen und dies mit der erschwerten Beseitigung aller Bilder und der möglichen Zukunftsbeeinträchtigung begründet.
Sie haben also sehr wohl Rechte, die Sie nur wahrnehmen müssen. Da hilft ihnen das Lamentieren nicht, dass die Beziehung vorbei ist.
Allerdings rate ich- aufgrund der Anordnung davon ab- selbst Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen, dies sollte über einen Anwalt geschehen, der Ihre Ansprüche prüft und geltend macht.
Schon die Veröffentlichung und Untertitelung der Bilder zeigt deutlich, was der Antragsteller über Sie denkt bzw. wie er Sie darstellen möchte. Das ist keineswegs ein würdiger Abschied von einer Partnerschaft und trägt dazu bei, dass ich Ihnen stark empfehle sich hiervon - auch ohne Aussprache- zu lösen. Eine Aussprache wird Ihnen nichts bringen, er wird seine Ansichten nach meiner Erfahrung eher nicht revidieren und es wird Ihnen am Ende noch schlechter gehen. Dies sollte nicht das angestrebte Ziel sein.
Aber bezüglich der veröffentlichten Bilder und auch der Untertitelung von diesen sollten Sie zwingend Strafanzeige stellen, was Sie offensichtlich schon getan haben. Bitte prüfen Sie auch, ob Sie einen Strafantrag gestellt haben, dies ist zwingend erforderlich, um Ermittlungen aufzunehmen. Dies finde ich sehr gut. Auch wenn eventuell nichts nachgewiesen werden kann, so zeigt dies dem Antragsteller doch deutlich, dass er eben nicht alles mit Ihnen machen kann und Sie sich zur Wehr setzen. Sie zeigen Ihm also eine- für ihn sicher noch unbekannte und überraschende- Grenze auf, das finde ich absolut korrekt.
Wenn Sie die Bilder genau ansehen, gibt es manchmal auch Anhaltspunkte der Urheberschaft über Gegenstände die sich ungewollt auf den Bildern befinden, sei es ein Bild an der Wand, eine bestimmte Bettwäsche, eine Nachttischlampe oder ähnliche Einrichtungsgegenstände die den Aufnahmeort der Fotos spezifizieren. Vielleicht schauen Sie nochmal nach solchen Anhaltspunkten und teilen Sie gegebenenfalls der Ermittlungsbehörde auch mit, damit diese Ermittlungsansätze hat.
Fazit: Sie sind nicht Rechtelos, müssen aber aufhören rückwärtsgewandt der beziehung nachzutrauern , sondern diese auch umsetzen! Hierzu sollten Sie sich eines Anwalts bedienen um nicht gegen die Anordnung zu verstoßen und Strafgelder zu riskieren.
Unabhängig davon, für welchen Weg und welche Maßnahme Sie sich entscheiden, wünsche ich ihnen für die Zukunft viel Kraft und Erfolg bei der Verarbeitung des völlig unangemessenen Erlebten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
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