Am 04.09.2019 erlangte ich durch Beschluss die Restschuldbefreiung. (1 Jahr früher, da ich alle Gebühren beglichen hatte) Vor meiner Insolvenz am 25.04.2013 erhielt meine Sparkasse und meine Wohnungsgenossenschaft von einem meiner Gläubiger in einer Zwangsvollstreckungssache einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. ... Das Insolvenzverfahren und das Verfahren auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind zwischenzeitlich abgeschlossen, so dass § 89 lnsO die weiter Vollstreckung nicht hindert. ... Da der Zahlungsanspruch dem Grunde nach noch besteht, erlöschen vor der Insolvenz erlangte Sicherungsrechte, insbesondere an gepfändeten Forderungen, nicht.