Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO droht hier für den Insolvenzschuldner nicht. Soweit P 2 kein Insolvenzgläubiger ist, kann dieser auch keinen Vrsagungsantrag stellen.
2. Allerdings kann P2 seine Forderung gerichtlich durchsetzen, da diese nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt. Insoweit ist dann auch eine Vollstreckung während des Insolvenzverfahrens/Wohlverhaltensphase möglich ist. Dies dürfte die Erfüllung der Obliegensheitsverpflichtungen des Insolvenzschuldners sicherlich erschweren.
2. Eine Strafanzeige wegen Betruges dürfte nach meiner Auffassung aufgrund der gezahlten drei Raten nicht zu einer Ermittlung oder Strafe führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank erstmal!
Eine kurze Verständnis-Rückfrage.
Würde es die Erfüllung der Obliegensheitsverpflichtungen des Insolvenzschuldners (P2) hinsichtlich der Gläubiger erschweren oder der P1?
Im Voraus vielen Dank.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn P 2 für seine Darlehensforderung ein vollstreckbaren Titel erhält, kann dieser in Vermögenswerte von P1 vollstrecken, z.B. auch das Gehalt. Wenn P 1 den pfändbaren Betrag an die Insolvenzmasse selbst abführt und P 2 diesen Betrag pfändet, wird P 1 seine Verpflichtung zur Abführung des pfändbaren Betrag nicht oder nur schwer erfüllen können. Sollte der Arbeitgeber hingegen die pfändbaren Beträge des P 1 direkt an den Insolvenzverwalter abführen, wird P 2 bei einer Gehaltspfändung für die Dauer des Insolvenzverfahrens leer ausgehen.
Insoweit könnte P 2 bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung P 1 Probleme bereiten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt