Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Lohnt es sich dem gerichtl. Mahnbescheid zu widersprechen?
Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung ist dringend anzuraten.
Der Erlass eines Mahnbescheids mit diesem Rechtsgrund wird in der Regel dann angestrebt, wenn man auch den Geschäftsführer in Insolvenz führen will bzw. davon ausgeht, dass auch dieser bei Inanspruchnahme in Insolvenz geht. Wenn nämlich der Rechtsgrund der vorsätzlich unterlaubten Handlung tituliert werden kann, kann dieser Anspruch durch das Insolvenzverfahren hindurch gerettet werden. Forderungen aus vorsätzlich unterlaubter Handlung werden nämlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Durch einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird dies verhindert. Der Gläubiger muss sodann ein Klageverfahren einleiten, in welchem er die gesamten Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen unerlaubten Handlung (einschließlich dem Vorsatz) nachweisen muss. Dies ist in der Regel schwierg.
2.) Der Gläubiger hätte ja nun zwei Titel in der Hand und zwar gegen die Firma und privat gegen den GF.
Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht. Gegen den GF existiert noch kein Titel.
3.) Ich habe irgendwo gelesen das nach erstellen der Insolvenztabelle der Gläubiger über den Rechtspfleger eine Vollstreckungsmöglichkeit gegen das Privatvermögen bekommen kann. Stimmt das ? Muss nicht erst gegen die Firma vollstreckt werden bevor der GF privat in Anspruch genommen wird?
Nein. Mit Titeln gegen die UG kann nicht gegen den Geschäftsführer vorgegangen werden. Um eine Vollstreckung gegen den GF durchführen zu können, muss jeder Anspruch gegen diesen gesondert tituliert werden.
Die Rechtspersonen UG und GF sind strikt zu trennen und rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte, wäre ich über eine 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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