Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Abgabe einer Vermögensauskunft („eidesstattliche Versicherung") beim Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit neuen Schulden, die nicht von der laufenden Insolvenz erfasst sind, grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ihre Restschuldbefreiung hat – solange es sich um redliches Verhalten handelt und keine Versagungsgründe im Sinne des § 290 InsO (für den Schlusstermin) oder § 297 InsO (nachträgliche Versagung bis zur Rechtskraft) vorliegen.
Die Entstehung neuer Schulden während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensphase ist – insbesondere bei selbstständiger Tätigkeit mit Insolvenzfreigabe – rechtlich nicht per se problematisch. Die neuen Gläubiger sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst, können also regulär vollstrecken. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre nur dann zu befürchten, wenn Sie beispielsweise:
• die Gläubiger vorsätzlich geschädigt haben,
• falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 oder § 297 InsO),
• Ihre Erwerbsobliegenheiten gröblich verletzt haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO),
• oder bei Antragstellung arglistig gehandelt haben.
Allein die Abgabe einer Vermögensauskunft ist also kein Versagungsgrund.
Bezüglich des Termins beim Gerichtsvollzieher gilt:
Eine Verschiebung ist grundsätzlich möglich, wenn triftige Gründe vorliegen – etwa Krankheit, ein unaufschiebbarer beruflicher oder familiärer Termin oder die Notwendigkeit, sich anwaltlich beraten zu lassen. Der Antrag auf Verschiebung sollte jedoch rechtzeitig vor dem Termin gestellt und glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ärztliches Attest oder Nachweise).
Ein Antrag auf Verschiebung erst im Termin selbst ist grundsätzlich nicht empfehlenswert. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, den Haftbefehl zu beantragen, wenn die Vermögensauskunft grundlos nicht abgegeben wird (§ 802g ZPO). Wird der Antrag auf Aufschub erst vor Ort gestellt, könnte dies als „Verweigerung der Mitwirkung" gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen (z. B. Haftbefehl zur Erzwingung der EV). Auch ein „Gespräch" allein reicht regelmäßig nicht aus.
Empfehlung: Falls Sie aus triftigem Grund den Termin nicht wahrnehmen können, kontaktieren Sie den Gerichtsvollzieher vorab schriftlich oder telefonisch und beantragen Sie die Verlegung unter kurzer Angabe der Gründe und – wenn möglich – mit Nachweisen.
Für die Zukunft wäre auch zu prüfen, ob ein geordneter Umgang mit den neuen Schulden möglich ist (z. B. durch Vergleichsverhandlungen), um erneute Vollstreckungen oder gar eine neue Insolvenz zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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