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Eidesstattliche Versicherung im InsoVerfahren

6. August 2025 07:12 |
Preis: 50,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

gegen mich läuft ein Regel- InsoVerfahren. Im September diesen Jahres erhalte ich die Restschuldbefreiung.
Bei der Eröffnung des Verfahrens im April 2020 hatte ich vom InsoVerw eine Freigabe für
meine Selbständigkeit erhalten. Es sind durch diese Tätigkeit wieder neue berufliche Schulden entstanden.

Nun muss ich eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher für die neuen Schulden abgeben.

Muss ich befürchten, dass die Restschuldbefreiung versagt wird?

Besteht die Möglichkeit den Termin beim GV für die Abgabe der Vermögensauskunft aus besonderen Gründen für einige Wochen zu verschieben?

Ist es möglich, den Termin beim Gerichtsvollzieher für die Abgabe der EV wahrzunehmen und während des Gesprächs um eine Verschiebung der Abgabe zu bitten?

Mit freundlichen Grüßen

6. August 2025 | 07:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Abgabe einer Vermögensauskunft („eidesstattliche Versicherung") beim Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit neuen Schulden, die nicht von der laufenden Insolvenz erfasst sind, grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ihre Restschuldbefreiung hat – solange es sich um redliches Verhalten handelt und keine Versagungsgründe im Sinne des § 290 InsO (für den Schlusstermin) oder § 297 InsO (nachträgliche Versagung bis zur Rechtskraft) vorliegen.

Die Entstehung neuer Schulden während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensphase ist – insbesondere bei selbstständiger Tätigkeit mit Insolvenzfreigabe – rechtlich nicht per se problematisch. Die neuen Gläubiger sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst, können also regulär vollstrecken. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre nur dann zu befürchten, wenn Sie beispielsweise:

• die Gläubiger vorsätzlich geschädigt haben,
• falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 oder § 297 InsO),
• Ihre Erwerbsobliegenheiten gröblich verletzt haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO),
• oder bei Antragstellung arglistig gehandelt haben.

Allein die Abgabe einer Vermögensauskunft ist also kein Versagungsgrund.

Bezüglich des Termins beim Gerichtsvollzieher gilt:

Eine Verschiebung ist grundsätzlich möglich, wenn triftige Gründe vorliegen – etwa Krankheit, ein unaufschiebbarer beruflicher oder familiärer Termin oder die Notwendigkeit, sich anwaltlich beraten zu lassen. Der Antrag auf Verschiebung sollte jedoch rechtzeitig vor dem Termin gestellt und glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ärztliches Attest oder Nachweise).

Ein Antrag auf Verschiebung erst im Termin selbst ist grundsätzlich nicht empfehlenswert. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, den Haftbefehl zu beantragen, wenn die Vermögensauskunft grundlos nicht abgegeben wird (§ 802g ZPO). Wird der Antrag auf Aufschub erst vor Ort gestellt, könnte dies als „Verweigerung der Mitwirkung" gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen (z. B. Haftbefehl zur Erzwingung der EV). Auch ein „Gespräch" allein reicht regelmäßig nicht aus.

Empfehlung: Falls Sie aus triftigem Grund den Termin nicht wahrnehmen können, kontaktieren Sie den Gerichtsvollzieher vorab schriftlich oder telefonisch und beantragen Sie die Verlegung unter kurzer Angabe der Gründe und – wenn möglich – mit Nachweisen.

Für die Zukunft wäre auch zu prüfen, ob ein geordneter Umgang mit den neuen Schulden möglich ist (z. B. durch Vergleichsverhandlungen), um erneute Vollstreckungen oder gar eine neue Insolvenz zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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