Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von der Restschuldbefreiungn ausgneommenen Forderungen sind äußerst unangenehm. Allerdings bestehen hiergegen, nach rechtskräftiger Feststellung, keine Rechtsmittel.
D. h. jeder der benannten Gläubiger verfügt über einen Vollstreckungstitel und kann diesen auch im Wege einer Lohn- und Gehaltspfändung ggü. Ihrem neuen AG geltend machen. Allerdings gilt hier wieder das Prioritätsprinzip ("wer zuerst kommt mahlt zuerst"). Somit ist nur der Gläubiger zu berücksichtigen, der an erster "Pfändungsrangfolge" steht. Wenn dieser befriedigt ist, rückt der nächste Gläubiger nach.
Dies kann in der Tat für Ihren neuen Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, da nach bestimmten Zeitrahmen immer wieder neue Gläubigerdaten etc. eingepflegt und berücksichtigt werden müssen.
Weiter können die Gläubiger auch in weiteres, nach der Insolvenz erworbenes und pfändbares Vermögen vollstrecken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche und fundierte Antwort!
Sie schrieben, dass bei Lohn- und Gehaltspfändungen das Prioritätsprinzip gilt. Die einzelnen Titel sind in meinem Fall sehr hohe Summen, d.h. es würde ohnehin dann vermutlich Jahre dauern (bei meinem jetzigen Gehalt) bis der Erste in der Pfändungsrangfolge, wenn überhaupt, befriedigt wäre.
Sollten dann weitere Gläubiger gegenüber meinem neuen AG Lohn-/Gehaltspfändungen geltend machen, der Erste in der Pfändungsrangfolge aber noch nicht befriedigt sein, entsteht dem Arbeitgeber dann dennoch ein zusätzlicher Aufwand, oder kann er sämtliche weiteren eintreffenden Forderungen quasi zunächst "abheften" ohne sie weiter bearbeiten zu müssen, bis der Erste in der Pfändungsrangfolge befriedigt ist?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Nachfrage!
Sehr geehrter Fragensteller,
es freut mich, wenn ich Ihnen weiter helfen konnte.
Es ist wie von Ihnen gemutmaßt. Wenn an erster Stelle ein Gläubiger mit einer hohen Forderung steht, kann Ihr AG die nachfolgenden erst einmal „ablegen". Es ist erst der an 1. Rang stehende vollständig zu befriedigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-