Das herrschende Grundstück(unser Grundstück) wird im Folgenden mit A bezeichnet, das Dienende Grundstück (Grundstück des Nachbarn und Eigentümer des Weges) wird mit B bezeichnet. ... Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung des vorhandenen Weges tragen die Eigentümer des dienenden Grundstückes zu 4/6 und Eigentümer des herrschenden Grundstückes zu 2/6. 2) Die Eigentümer des herrschenden Grundstückes haben das Recht, an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen in dem dienenden Grundstück anzuschließen, und diese mitzubenutzen, oder in das dienende Grundstück Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, dort zu belassen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern und den Grundbesitz zu diesem Zweck zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen. ... " Für das dienende Grundstück Vor vereinbarter Dienstbarkeit gilt als Nebenpflicht, dass auch die Eintragung von Baulasten verlangt werden kann.