Sehr geehrter Fragesteller,
im Grundsatz hat der Notar Recht, wenn er Ihnen erläutert hat, dass Sie für das Wegerecht eine Grunddienstbarkeit der Eigentümer der betreffenden Grundstücke benötigen, dass diese umgekehrt aber auch ausreichend dafür ist.
Allerdings muss Ihnen bewusst sein, dass es sich bei einer solchen Dienstbarkeit um eine Einrichtung des Zivilrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch handelt. Als Berechtigter (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) und Verpflichteter (Eigentümer des dienenden Grundstücks) ist also nur dieses eine private Recht - also das Fahrtrecht - betroffen.
Eine Baulast hingegen ist ein Institut des öffentlichen Rechts, mit dem die öffentliche Verwaltung, hier genauer das Bauamt, öffentlich-rechtliche Normen umsetzen kann und muss.
Hierbei handelt es sich oft um Zuleitungen wie Abwasserrohre, öffentliche Versorgungsleitungen und ähnliches. Sollte sich die Baulast wirklich explizit auf die Zuwegung beziehen, kann es sein, dass hier verwaltungsrechtliche Normen betroffen sind, die z.B. für die Einhaltung von Fluchtwegen, Feuerschutz und ähnlichem einzuhalten sind.
Was genau der Grund für die Baulast ist, sollten Sie in jedem Fall beim Bauamt erfragen. Nur dann lassen sich Details prüfen.
Gerne können Sie sodann eine ergänzende Nachfrage je nach Ergebnis stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin