Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich, dass die Fragen des Wegerechts und des Parken auf Grundstück 509 gegenwärtig geklärt sind und es vorliegend über den sog. Überbau geht.
Da vorliegend ein Überbaurecht im Grundbuch eingetragen ist, wäre der genaue Wortlaut des Überbaurechts erforderlich und eine genaue Inaugenscheinnahme des Gebäudes erforderlich, um abschließend beurteilen zu können, ob gegen das eingetragene Überbaurecht verstoßen wurde.
Was die fehlende Baulast anbelangt ist zu berücksichtigen, dass die Grunddienstbarkeit des eingetragenen Überbaurechts grundsätzlich dem Überbauenden einen Anspruch auf Eintragung einer sog. Baulast gewährt. Mithin könnte diesem Umstand letztlich abgeholfen werden.
Was für Sie aber letztlich von Interesse ist, um ihre Rechte besser einschätzen zu können ist, dass Sie den Überbau grundsätzlich zu dulden haben, hierfür aber eine Entschädigung durch eine sog. Geldrente geltend machen können. Diese Geldrente wird grundsätzlich nicht mit in das Grundbuch eingetragen. Sollte jedoch auf eine solche Rente verzichtet worden sein, so muss dies im Grundbuch erwähnt werden.
Daneben können Sie jederzeit nach § 915 BGB
verlangen, dass Ihnen der überbaute Teil vom Eigentümer des Überbaus abgekauft wird. Maßgeblich ist hier der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Überbaus.
Der Überbau wird nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern bleibt Bestandteil des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist. So dass hier vorliegend der Eigentümer des Grundstücks 509 auch Eigentümer der hier betreffenden Mauer ist.
Hinsichtlich des offensichtlich ja bereits geklärten Punktes des Parkens auf Grundstück 508 und des angeblichen Wenden auf 509, ist zu beachten, wenn Sie als Eigentümer durch den zu duldenden Überbau beeinträchtigt werden, z.B. in der Tat, dass Sie auf dem Grundstück 509 wenden müssten, so kann sich hieraus Ihrerseits ein Anspruch auf Eintragung eines Wegerechts auf 509 ergeben oder zumindest zur Duldung seitens Ihres Nachbarn.
Sollten sich ggf. aus der genauen Formulierung des eingetragenen Überbaurechts oder ggf. auch aus den Bauunterlagen ein Verstoß ergeben, kann dies neben den Ansprüchen aus § 912 BGB
und § 915 BGB
auch Ansprüche aus dem Deliktsrecht mit sich bringen. Dies wären dann insbesondre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Wertminderung durch den Überbau. Hierzu wäre aber eine genauer Prüfung der Unterlagen erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
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Diese Antwort ist vom 04.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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