Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Das Recht der Grunddienstbarkeiten richtet sich nach den §§ 1018 ff. BGB
. Diese ist ausweislich Ihres Sachvortrags auch im Grundbuch eingetragen.
Ist der Inhalt einer Grunddienstbarkeit nicht eindeutig, hier im Fall liegen ja zwei mögliche Interpretationen vor, so muss der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden. Dazu ist vorrangig der Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung maßgebend, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen grundsätzlich nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Aber selbst bei verständiger Würdigung liegt ausweislich Ihres Vortrages eine breite von 3,50 Meter vor. Bei dem hier fraglichen Überwegerecht können zur Ermittlung des Inhaltes auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sowie die durchschnittliche Benutzung als Kriterien herangezogen werden (vgl. BGH, urt. v. 11.04.2003 - V ZR 323/02
).
Lag also bei Vereinbarung der Grunddienstbarkeit diese Mauer schon vor, so gibt diese den Umfang der Grunddienstbarkeit vor. Gleiches gilt mit der bisherigen Nutzung durch den Nachbarn.
Eine Verbreiterung auf Ihre Kosten kann der Nachbar daher nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
zunächst vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Die Mauer bestand schon zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung schon. Im Schreiben des Anwalts unseres Nachbarn ist die Rede davon, dass dieser die Zufahrt ca. 10-20 mal im Jahr benutzt. Dies bedeutet rein rechnerisch: Die Zufahrt wird alle 2,6-5,2 Wochen benutzt. Das halte ich nicht für sehr oft....und würde eher wieder zu unseren Gunsten sprechen, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage. Ganz recht, eine durchschnittliche Nutzung von 10 bis 20 mal im Jahr, die noch dazu nur deshalb erschwert wurde, weil der Nachbar einen größeren Traktor erworben hat, kann nicht zu Ihren Lasten gehen. Der Nachbar trägt das Verwendungsrisiko für den Traktor, er hätte vor Kauf prüfen müssen, ob er ihn vollumfänglich nutzen kann. Die Mauer, die schon vor der Grunddienstbarkeit bestand, definiert dessen Umfang.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park