Sehr geehrter Mandant,
als Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgerissene Haus zuvor stand, sind Sie für die Beseitigung von Schäden verantwortlich, die anderen an deren Rechtsgütern entstehen. Sie müssen dem Nachbarn den an seiner Scheune entstandenen Schaden daher ersetzen.
Der Anspruch des Nachbarn auf Schadensbeseitigung ist nach Ihrer Schilderung im Laufe des Jahres 2013 eingetreten und ist damit nicht verjährt. Die Verjährung für Ansprüche aus 2013 tritt Ende 2016 ein. Sollte der Schaden bereits im Jahr 2012 entstanden sein, würde der Beseitigungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren.
Eine andere Frage ist, in welcher Höhe der Nachbar Ihnen gegenüber einen Anspruch stellen kann. Sie müssen zwar den Schaden beseitigen, müssen aber umgekehrt nicht mehr bieten, als er ohne die Reparatur gehabt hätte. Da Sie angeben, dass die Scheune bereits Vorbeschädigungen aufwies, dürfen Sie darauf bestehen, nur dieses bewusste Loch zu beseitigen.
Eventuell sollten Sie mit Ihrem Nachbarn in ein Gespräch über die genaue Art der Abhilfeschaffung treten. Sofern es nämlich wegen des Wassereintritts in den letzten beiden Jahren zu weitergehenden Schäden gekommen sein sollte, müssten Sie im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit ihm genau auseinanderdividieren, für welche Schäden Sie ursächlich verantwortlich sind und für welche nicht. Sie sollten ihn in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass sein Interesse an einer Repararur nach so langer Zeit für Sie sehr überraschend kommt.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall, sich in irgend einer Weise gütlich zu einigen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde das ganze nach einem zeit- und kostenintensiven Prozess mit Sachverständigem "riechen".
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das hilft mir erstmal weiter.
Mein Grundstück ist nur über das Nachbargrundstück zu erreichen. Das Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls existiert eine Baulast. Mein Nachbar hat die Einfahrt, welche mir den Zugang zum Grundstück ermöglich, letzte Woche zugestellt. U.a. steht dort jetzt ein Oldtimer unter einem Zelt. Vermutlich als Schutz vor dem Winter. Eine Zufahrt zum Grundstück ist nun nicht mehr möglich - wird aber ehrlich gesagt im Moment auch nicht gebraucht.
Liege ich richtig mit der Vermutung, dass der Nachbar die Zufahrt wieder frei machen muss, sofern ich dies verlange? Dies würde meine Verhandlungsposition massiv stärken.
Sehr geehrter Fragesteller,
das hört sich in der Tat gut an. Wenn Sie anders gar nicht an das Dach kämen und darüber hinaus sogar das offizielle Wegerecht haben, muss er die Zuwegung für Sie räumen. Sie sollten diesen Punkt in der Tat als "Aufhänger" nutzen, um eine konstruktive Lösung mit ihm zu finden.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin