Und selbst wenn es bekannt würde, wäre seiner Einschätzung nach allen Beteiligten implizit klar, dass die Sammlung ausschließlich für diese beiden Kinder bestimmt und weder zweite Ehefrau noch deren Kinder daran Ansprüche geltend machen können und sollen. ... Da der Betreffende Einwände damit abwehrt, man solle das nicht so hochspielen und einfach unauffällig seinem Willen folgen, erbitte ich eine knappe, grob umrissene anwaltliche Einschätzung, die man ihm ggf. vorlegen kann und die beschreibt: - Welche testamentarisch nicht abwendbaren erbrechtlichen Ansprüche Dritter bestehen an der Sammlung, insbesondere Pflichtteile? ... Es kann angenommen werden, dass die Sammlung tatsächlich keine explizite testamentarische Erwähnung findet, höchstens in der allgemeinen Formulierung "bewegliche Dinge des Erblassers erben seine Kinder aus erster Ehe", dass aber aufbewahrte Kaufbelege etc. für alle auffindbar im Nachlass verbleiben, und jedenfalls eine langfristige Geheimhaltung der Aneignung ausgeschlossen ist; weiterhin, dass die zweite Ehefrau und deren Kinder ihre möglichen Ansprüche durchaus nicht aufgeben wollen.