Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie Ihre Frau als Alleinerbin einsetzen und diesem mit einer Reihe von Vermächtnissen belasten. Die Vermächtnisnehmer hätten dann einen Anspruch gegenüber Ihrer Frau auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Wird der Nachlass durch die Vermächtnisse unverhältnismäßig stark belastet, so könnte Ihre Frau das Testament anfechten.
Das Testament wird durch die von Ihnen beschriebenen Regeln nicht automatisch ungültig, Ihre Frau muss tätig werden. Erklärt sich Ihre Frau mit Ihren Wünschen einverstanden und wird sie dies auch nach Ihrem Tod einhalten, so wird Ihre Regelung Bestand haben.
Ihre Frau kann auch eine Aufstockung verzichten, Sie sollte einfach gegenüber dem Testamentsvollstrecker oder gegenüber dem Nachlassgericht keine Forderungen an den Nachlass stellen.
Ihre Frau muss dazu nichts erklären, Sie muss nur untätig bleiben, bis Ihr Anspruch nach 3 Jahren verjährt.
Wollen Sie über Ihren Tod Sicherheit, so sollten Sie in der Tat einen notariellen Erbverzicht oder Erbvertrag abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bei meiner Frage ging es mir vor allem darum, eine Lösung dafür zu erhalten, dass der Wille meines angedachten Testamentes im Falle meines Todes vom Nachlassgericht bzw. von dem eingesetzten Testamentsvollstrecker problemlos umgesetzt wird. Die 3jaehrige Verjährungsfrist sollte daher nicht zu einer Verzögerung oder dazu führen, dass die Umsetzung des Testamentes für 3 Jahre auf Eis gelegt wird. Eine Untätigkeit meiner Frau bzw. ein 3jaehriges Abwarten wäre daher keine Option.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe kann meine Frau auch erklären, dass Sie auf eine Aufstockung verzichtet. Diese Erklärung würde quasi einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung gleichkommen. Mit dieser Verzichtserklärung müsste eine sofortige Umsetzung des Testamentes aus meiner Sicht und in meinem Sinne moeglich sein.
Habe ich dass so richtig aus Ihrer Antwort herausgelesen?
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ihre Frau wird ja nach Ablauf der 6 Wochen-Frist Erbin, könnte aber dann noch das Testament anfechten.
Wenn Sie diese Option rechtssicher ausschalten wollen, brauchen Sie eine notariellen Erbvertrag.
Aus meiner Sicht könnte Ihre Frau gegenüber dem Testamentsvollstrecker erklären, dass sie auf ggf. bestehende Ausgleichsanspüche wegen der Verteilung im Testament verzichtet. Sie kann auch erklären auf eine Anfechtung zu verzichten.
In diesem Fall wäre Ihre Frau dann gehindert diese rechte innerhalb der nächsten drei Jahre auszuüben.
Mit freundlichen Grüßen