Dauer der Probezeit, Kündigung in der Probezeit, Urlaub
vom 11.11.2008
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke / Göttingen
„Das Arbeitsverhältnis hat folgende Grundlagen: [...] x. ... Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.“ (x = lfd. ... Frage 1 (Wirksamkeit der Probezeit): BGB § 622 Abs. 3 beschreibt die vereinbarte „Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten“. a) Ist die Vereinbarung einer Probezeit > 6 Monate, ohne besonderen Grund, als ganze Klausel Vertrages unwirksam?