Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Es gibt keine gesetzliche Probezeit bzw. einen gesetzlichen Anspruch auf eine Probezeit. In § 622 Abs. 3 BGB
heißt es:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Es kommt also darauf an, ob eine Probezeit vereinbart worden ist. Dies kann sowohl durch den Arbeitsvertrag erfolgen als auch durch einen vereinbarten/einbezogenen oder einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag.
Ohne Vereinbarung keine Probezeit. Dann gilt vorrangig die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Dass diese länger ist als die gesetzliche Mindestfrist, ist ausdrücklich zulässig, § 622 BGB
.
In § 626 BGB
ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gesetzlich verankert und geregelt. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann nur bei Kenntnis aller genauen Umstände Ihres Einzelfalls beurteilt werden. Unangenehme Arbeitsbedingungen sind nicht per se ein solcher Grund.
Schließlich kann der Versuch unternommen werden, mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Mit einem solchen kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls vorzeitig beendet werden. Hierzu Bedarf es einer Einigung mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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