Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben beantworten wie folgt:
1.) Einleitung
Nach § 622 III BGB
kann eine Probearbeitszeit längstens für 6 Monate vereinbart werden. Die Probezeit regelt eine schnellere und bessere Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Ansonsten wäre der Arbeitgeber auf das Kündigungsschutzgesetz verwiesen und könnte häufig eine Kündigung nicht ( so und zu dieser geringeren Zeit ) aussprechen.
2.) Zweifache Probearbeitszeit
Zweimal kann eine Probezeit nicht vereinbart werden, dies wäre ein Verstoß auch gegen das Teilzeitbefristungsgesetz, TzBfG. ( Einfach mal dort die Normen durchlesen, das erklärt sich von alleine / auch § 14 TzBfG
.
Das setzt natürlich voraus, daß es sich hier zweimal um den gleichen Arbeitgeber handelt. Ich habe das so verstanden, daß der Träger Ihres Arbeitgebers das Land NRW ist, den Arbeitsvertrag aber die Universität als gleiches Rechtssubjekt hier ein zweites Mal abschließen würde.
Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen besteht eine Pause, da Sie zwischenzeitlich an einer anderen Universität gearbeitet haben. Dennoch: Das Arbeitsverhältnis von damals und heute wäre eigentlich als einheitliches Arbeitsverhältnis zu verstehen. Ein Grund zur erneuten Befristung ( Erprobung ) liegt m.E. nicht vor.
3.) Lösung
Ich würde bei der Anstellung hierüber nicht groß streiten und den Arbeitsvertrag einfach unterschreiben. Versuchen Sie kurz, mit dem Argument der nicht mehr notwendigen "Erprobung" die Probezeit entbehrlich zu machen. Andernfalls unterzeichnen Sie einfach die neue Probezeit auch noch.
Wenn es zu einer vorzeitigen Beendigung in der "neuen" Probezeit später kommen sollte, würde ich mich auf folgendes berufen: Die zweite Befristung zur Probe war unzulässig und das Arbeitsverhältnis unterläge heute dem Kündigungsschutzgesetz. Daher wäre es überhaupt nicht mehr kündbar.
4.) Abschließendes
In meinen Augen ist dies ein Problem unzulässiger Befristungen, so daß die Lösung im TzBfG zu finden sein wird. Ein Fall wie von Ihnen ist aber in der Praxis wohl sehr selten. Rechtsprechung habe ich in meinen Datenbanken hierzu auf die Kürze nicht gefunden.
Der dogmatische Ansatz der Lösung dürfte aber für Sie durchaus nachvollziehbar und auch verlässlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Diese Antwort ist vom 15. Juni 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fricke,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe allerdings ein Verständnisproblem und muss nachfragen: Sie sprechen in Ihrer Antwort an mehreren Stellen i.Z. mit der Probezeit von einer Befristung:
2.) Zweifache Probearbeitszeit
"...Ein Grund zur erneuten Befristung (Erprobung) liegt m.E. nicht vor."
3.) Lösung
"...Die zweite Befristung zur Probe war unzulässig und das Arbeitsverhältnis unterläge heute dem Kündigungsschutzgesetz."
4.) Abschließendes
"In meinen Augen ist dies ein Problem unzulässiger Befristungen, so daß die Lösung im TzBfG zu finden sein wird."
Der mir vorliegende neue Vertrag sieht KEINE Befristung vor, er ist unbefristet, sieht aber eine sechsmonatige Probezeit vor. Könnten Sie Ihre Antwort vor diesem Hintergrund noch einmal präsisieren?
Ich habe zu dieser Frage im Übrigen Folgendes gefunden: http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/arbeitsrecht-probezeitvereinbarung-nur-bei-arbeitsbeginn.html
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
natürlich, das kann ich nochmal klarstellen, weil man als Jurist komplizierter denkt und das nicht immer ankommt.
Eine Probezeit ist letztlich eine Befristung. Wenn also in einem Arbeitsverhältnis eine Befristung vorgenommen wird und dann eine erneute ergehen soll, landen wir im "Befristungsrecht" aus dem TzBfG.
Klartext: Die beiden Probezeiten und vor allem die zweite werden sich am Recht der Befristung messen lassen müsssen. Und eine solche wäre für die zweite Probezeit / Befristung in meinen Augen ein Problem.
Ich verweise unter diesem Verständnis nochmal auf meine obigen Ausführungen und hoffe, Klarheit gebracht zu werden. ( Probezeit = Befristung )
Bei weiteren Fragen stellen Sie einfach eine Email Anfrage an meine Kanzlei, da hier nur eine Nachfrage möglich ist.
Mit freundlichen Grüssen und dem Wunsch einer schönen Woche verbleibe ich
Fricke
Rechtsanwalt