Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"An welchem Tag muss ich die Kündigung spätestens bei meinem Arbeitgeber zustellen?"
Das kommt darauf an, zu welchem Kündigungstermin Sie das am 01.10.2014 beginnende Arbeitsverhältnis beenden möchten.
Möchten sie z.B. direkt zum 31.10.2014 kündigen, muss der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende spätetestens am 30.09.2014 bewirkt sein.
Möchten sie z.B. direkt zum 30.11.2014 kündigen, muss der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende spätetestens am 31.10.2014 bewirkt sein.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Nun endet die Probezeit nach 6 Monaten und danach gilt eine andere längere Kündigungsfrist. Frage daher, kann ich am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist noch von einem Monat kündigen? Dass heißt also am 31.03.2015 = letzter Tag der Probezeit zum 30.04.2015 ?
Ich bitte um konkrete Antwort.
Nachfrage 1:
"Frage daher, kann ich am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist noch von einem Monat kündigen?"
Ja, das können Sie tun.
Allein maßgeblich ist, dass das kündigungsschreiben dem Arbeitgeber nachweislich am letzten Tag der vereinbarten Probezeit zugeht.
Solange dies der Fall ist, gilt die für die Probezeit vereinbarte Kündigungsfrist, was sich bereits deutlich aus dem Wortlaut "Das Anstellungsverhältnis kann in dieser Zeit" ergibt.