Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist üblich, Arbeitsverträge befristet zum Zwecke der Erprobung abzuschließen.
Dies gilt unabhängig von der Qualifikation.
Für die Befristung bedarf es eines Sachgrundes, z.B. die genannte Erprobung des Arbeitnehmers, § 14 Abs. 1 Nr. 5
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Eine Befristung ist insoweit nicht zu beanstanden.
Neben der Befristung zur Erprobung ist es auch möglich, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen und eine Probezeit zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
was Sie schreiben, wusste ich natürlich. Die Frage
war, ob der befristete Einjahresvertrag riskanter ist als ein unbefristeter Vertrag mit Probezeit von sechs Monaten. Dies ist meine Einschätzung.
Weiter sind nach meinem Wissen unbefristete Verträge mit Probezeit üblich.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage hatte ich nicht in dem von Ihnen gemeinten Sinn verstanden.
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Die Einschätzung des Risikos ist nicht so einfach.
1.
Beim befristeten Einjahresvertrag endet der Vertrag automatisch ohne Kündigung.
Wird beim unbefristeten Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit nicht gekündigt, läuft der Vertrag ganz normal weiter.
Insoweit ist die Probezeit dem befristeten Vertrag vorzuziehen.
2.
Jedoch können Sie bei einem Einjahresvertrag in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Die möglichen Beendigungszeitpunkte liegen bei den beiden Varianten sechs Monate auseinander.
3.
Arbeiten Sie nach dem Einjahresvertrag trotz Beendigung des befristeten Vertrages weiter, gilt der Vertrag unbefristet fort, weil die Befristung schriftlich vereinbart sein muss. (§ 15 Abs. 5 TzBfG
: "Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, [...] fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht [...]".
Aus meiner Sicht, ist ein Einjahresvertrag nicht riskanter.
Es zählt letztlich aber Ihre Risikoeinschätzung anhand der aufgezeigten möglichen Folgen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt