ALG1, Bestandsschutzregelung nach § 151 Abs. 4 SGB III mehrfach anwendbar?
vom 16.9.2021
für 120 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Wehle / Aachen
Ich bin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Aufhebungsvereinbarung und Zahlung einer Abfindung aus meiner früheren Firma ausgeschieden. ... Ich suche dann erneut eine Tätigkeit in Vollzeit. -------------------- Beim neuen ALG1 Bescheid ab 01.12.2021 gehe ich davon aus das ALG1 wie folgt bewilligt wird: 1. in der Höhe: auf Basis des Bemessungsentgelt wie im Bescheid vom 24.12.2019 Bestandsschutzregelung nach § 151 Abs. 4 SGB III (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist 2. in der Dauer: für 24 Monate (720 Tage) ab 01.12.2021 § 147 Abs. 2 nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 20 Monaten für 10 Monate § 147 Abs. 4 (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. ... Zu unterscheiden wäre sicherlich noch ob die neue Tätigkeit >= 12 Monate dauert und ein neuer Anspruch auf ALG1 entsteht (oder ob der alte Anspruch wieder auflebt) und ob die Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird.