Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben gerne beantworten möchte.
zu 1.
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein unternehmensbezogenes oder tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot handelt.
Ihr angegebener Wortlaut in Ihrem Arbeitsvertrag spricht für ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot, da Ihnen jegliche Tätigkeit in der Wellpappen- und Kartonagenindustrie untersagt wird und nicht lediglich eine bestimmte Tätigkeit in dieser Industrie.
Sie müssen sich im Hinblick auf eine mögliche Wettbewerbstätigkeit nur insoweit binden lassen, als dies aus dem Vertrag ersichtlich ist, was hier bedeuten würde, dass jegliche Tätigkeit in der genannten Industrie untersagt ist.
Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen, wie z.B. das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, gehe ich für die Beantwortung der Frage davon aus, dass die Klausel wirksam ist.
Sobald Ihr Arbeitsverhältnis endet, tritt automatisch das Wettbewerbsverbot in Kraft und Sie dürfen im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nicht tätig werden.
Entscheidend kommt es für den Wettbewerb also darauf an, dass Sie die gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten dürfen, weder als Mitarbeiter in einem anderen Betrieb, als freier Mitarbeiter oder Berater oder Gesellschafter.
Grundlegend dürfen Sie zu Ihrem vorherigen Arbeitgeber nicht in den Wettbewerb eintreten.
Sie haben angegeben, dass Sie nicht zur Konkurrenz Ihres Arbeitsgebers wechseln wollen, sondern branchenfremd tätig werden wollen.
Darauf kommt es aber für die Zahlung einer Karenzentschädigung nicht an. Nach Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) lässt der Gesetzeswortlaut nicht den Schluss zu, dass eine Entschädigung entfällt, wenn Sie Ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufgeben. Auch lässt sich dies nicht aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbot entnehmen. Als Voraussetzung ist lediglich vorgesehen, dass der Arbeitnehmer –aus welchem Grund auch immer- keine Konkurrenz betreibt (z.B. BAG, NZA 1991, 308).
Daher ist der Ansicht Ihres Arbeitgebers nach meiner Auffassung nicht zu folgen und Ihnen entsteht allein durch die vereinbarte Klausel ein Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung.
zu 2.
Wie ich oben beschrieben habe, erfüllen Sie nach meiner Einschätzung die Voraussetzungen für die Zahlung der Karenzentschädigung.
Soweit Sie allerdings in diesem Zeitraum Einkünfte erzielen (§ 74 c HGB) werden diese auf die Karenzentschädigung angerechnet, bzw. auch das, was Sie böswillig unterlassen, nicht als Einkünfte zu erzielen.
zu 3.
Ihr Arbeitgeber könnte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten, § 75 a HGB, dieser Verzicht muss Ihnen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugehen.
Dies hätte zur Folge, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb betreiben dürften, wenn Sie sich aber trotz des Verzichts an das Wettbewerbsverbotes halten, muss der Arbeitgeber lediglich ein Jahr lang die Entschädigung zahlen, bzw. solange das Arbeitsverhältnis noch besteht die Vergütung und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Restzeitraum der zwölf Monate die Entschädigung.
zu 4.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Zahlungen nicht leisten, sollten Sie einen Anwalt vor Ort damit betrauen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Zu beachten ist, dass die Zahlungen der Karenzentschädigung als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ( § 195 BGB) unterliegen. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( § 199 Absatz 1 BGB).
zu 5.
Soweit Ihr Arbeitgeber Ihnen die Karenzentschädigung nicht zahlt, müssen Sie sich trotz dessen an das Wettbewerbsverbot halten. Soweit Sie dieses nicht mehr beachten wollen, müssen Sie Rücktritts- und Kündigungsrechte ausüben (vgl. BAG, Urt . 05.10.1982, 3 AZR 451/80)
zu 6.
Grundsätzlich ist es Ihnen möglich, sich im Einvernehmen vom Wettbewerbsverbot zu lösen. Die Auflösung kann zwar formfrei erfolgen, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Sie hätten dann die Möglichkeit, direkt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu betreiben, hätten dann aber auch keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Für eine mögliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen, der sich dann auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Klausel in die Unterlagen einarbeiten kann. Dies kann auf diesem Forum nicht umfassend beurteilt werden.
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