Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich einer Schenkung ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB
zu beachten. Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB
darf ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Das gilt in gleicher Weise bei einem Kaufvertrag. Auch dieser bedürfte der Einwilligung des anderen Ehegatten.
Voraussetzung ist, daß es sich um das (wesentliche) Vermögen handelt. Vom wesentlichen Vermögen spricht man, wenn das Vermögen wertmäßig etwa 85 % bis 90 % des Gesamtvermögens ausmachen. Es braucht sich also keineswegs um das gesamte Vermögen handeln.
Verschenken Sie den Betrieb, wäre dieses Rechtsgeschäft, sofern es unter die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB
fällt, schwebend unwirksam. Nur wenn der andere Ehegatte, also Ihre Ehefrau, die Schenkung genehmigte, würde die Schenkung wirksam.
2.
Grundsätzlich kann die Ehefrau nicht den hälftigen Wert des Betriebes verlangen, da der Zugewinnausgleich aus dem Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten errechnet werden muß. De facto ist es natürlich denkbar, z. B. wenn die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt hat, daß der Verkehrswert des Betriebes ermittelt werden muß und daß die Hälfte als Ausgleich zu zahlen ist.
Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß Sie und Ihre Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Haben Sie durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, gelten die obigen Ausführungen nicht.
3.
Den Unterhaltsanspruch der Ehefrau kann man aufgrund der Sachverhaltsangaben nicht berechnen, noch nicht einmal schätzen.
Bei Selbständigen ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Jahre der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Hinzu kommen weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und natürlich Renten. Abzugsfähig sind wiederum ehebedingte Schulden.
Aufgrund der Einkommenteuersteuerbescheide kann man ersehen, welche Einkünfte dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Steuern verbleiben.
4.
Grundsätzlich können Sie den Betrieb behalten und auch weiterführen, da Ihre Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs keine "Anteile" am Betrieb erhält, sondern eine Geldzahlung. Der Betrieb verbleibt Ihnen. Wenn Sie den geschuldeten Geldbetrag nicht aufbringen können, besteht allerdings die Gefahr, daß Sie den Betrieb veräußern müßten.
5.
Auch wenn die Eheleute im Ruhestand befindlich sind, besteht ein Unterhaltsanspruch.
Bei Erwerbstätigen erhält der Unterhaltsberechtigte 3/7 des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Pflichtigen. Bei Rentnern zahlt der Pflichtige 1/2, wobei natürlich auch stets das Einkommen des Berechtigten berücksichtigt werden muß. D. h. vom Einkommen des Pflichtigen wird das Einkommen des Berechtigten abgezogen. Vom verbleibenden Differenzbetrag stehen dem Berechtigten im Rentenfall die Hälfte, bei Erwerbstätigen 3/7 zu.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hat die Ehefrau Anspruch auf die 1/2 der Immobilie die auf den Ehegatten eingetragen ist und wenn ja was ist mit Hypothekenschulden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich der Immobilie, die nach Ihrer Schilderung „auf den Ehegatten eingetragen ist" gilt folgendes: Ich gehe davon aus, daß Sie als Alleineigentümer dieser Immobilie im Grundbuch stehen. Damit fällt auch diese Immobilie in den Zugewinnausgleich. So wie bei dem Betrieb beschrieben, kann man nicht pauschal sagen, daß Ihrer Ehefrau die Hälfte zusteht. Allerdings, wenn die Ehefrau keinen Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat, wird der Ausgleichsanspruch die Hälfte des Verkehrswerts, der ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermitteln ist, sein.
2.
Die Hypothekenschulden sind Verbindlichkeiten, die man in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezieht. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist vom Grundprinzip her leicht erklärt, die Details sind aber kompliziert.
D. h., in Ihrem Fall müßten Sie durch einen Rechtsanwalt eine Berechnung des Zugewinnausgleichs, sofern das derzeit überhaupt möglich ist, durchführen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt