Wohnungsauflösung - renovieren ja oder nein?
vom 12.8.2007
50 €
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Im Dauernutzungsvertrag, unter Allgemeine Vertragesbestimmungen, Fassung ND 1963, ist folgendes vermerkt: Ziffer 5 Erhaltung der überlassenen Räume Absatz 2: Das Mitglied hat während der Dauer des Vertrages, die von ihm gemäß § 3 Abs. 5 des Vertrages (hier heißt es: Das Mietglied hat außerdem nach Maßgabe der “Allgemeinen Vertragsbestimmungen” die Schönheitsreparaturen auszuführen) übernommenen Schönheitsreparaturen ohne besondere Auffoderung durch die Genossenschaft nach Maßgabe des Fristenplanes, der ihm gemäß § 10 übergeben wurde und der Bestandteil dieses Vertrages ist, auszuführen. ... Es ist für den Umfang der im Laufe der Dauer dieses Vertrages ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Absatz 3: Läßt in besonderen Ausnahmefällen während der Dauer dieses Vertrages der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 vereinbarten Fristen zu, oder erfordert er eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.