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Vereinbarung über eine Fristverlängerung nach Eigenbedarfskündigung

8. Oktober 2024 19:30 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben unseren Mietern das Mietverhältnis aufgrund von Eigenbedarf (durch Anwalt) gekündigt. Die Kündigungsfrist läuft Ende Oktober ab. Die Mieter haben keinen Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, gestern jedoch aufgrund Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche um eine Fristverlängerung für den Auszug gebeten. Diese würden wir ihnen gerne durch nachstehende Vereinbarung gewähren anstatt dass die Mieter erst bei einer Räumungsklage einen Härtefall erklären.

Für uns ergeben sich folgende Fragen:
1. Ist die Vereinbarung rechtlich wirksam und durchsetzbar?
2. Muss das Unterschreiben der Vereinbarung notariell beurkundet werden oder ist eine andere Absicherung erforderlich?
3. (Falls die Vereinbarung rechtssicher ist und unterschrieben wird) Was könnten wir bei Nichtauszug des Mieters nach neuem Fristende unternehmen?
4. Ergeben sich uns als Vermieter durch diese Vereinbarung Nachteile oder Risiken?

*****
Verzichtserklärung und Vereinbarung über eine einmalige Fristverlängerung

Zwischen
[Vermieter]
und
[Mieter]

wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:

1. Hintergrund der Vereinbarung

Der Vermieter hat das Mietverhältnis für die Wohnung [genaue Bezeichnung der Wohnung: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] aufgrund von Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit Schreiben vom [Datum der Kündigung] wirksam gekündigt. Der Mieter hat die Eigenbedarfskündigung zur Kenntnis genommen, sie als rechtmäßig anerkannt und bislang keinen Widerspruch gegen die Kündigung gemäß § 574 BGB eingelegt. Der Vermieter räumt dem Mieter, auf dessen Bitte hin, unter Berücksichtigung der schwierigen Wohnraumsituation, nachfolgende Verlängerung der Auszugsfrist ein.

2. Einmalige Fristverlängerung zur Räumung der Wohnung

Der Vermieter gewährt dem Mieter einmalig eine Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Auszugsfrist um zwei Monate, bis zum [neues Auszugsdatum]. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung bis zu diesem Datum vollständig zu räumen, dem Vermieter ordnungsgemäß zu übergeben und sämtliche Rückgabeverpflichtungen aus dem Mietverhältnis zu erfüllen. Diese Fristverlängerung erfolgt freiwillig und ohne Präjudiz für zukünftige Ansprüche des Vermieters.

3. Anerkennung des Härtefalls aufgrund der schwierigen Wohnraumsituation

Der Mieter erklärt, dass die Gründe für die gewünschte Verlängerung der Auszugsfrist darin liegen, dass er trotz erheblicher Bemühungen bisher keinen geeigneten Ersatzwohnraum finden konnte und daher von einem Härtefall gemäß § 574 BGB ausgegangen werden kann. Der Vermieter erkennt diese Umstände an und räumt aus Kulanz die vorstehend genannte Fristverlängerung ein.

4. Verpflichtung des Mieters zur aktiven Wohnraumsuche

Der Mieter verpflichtet sich, während der verlängerten Frist weiterhin intensive und nachweisbare Anstrengungen zur Anmietung von Ersatzwohnraum zu unternehmen. Dies umfasst insbesondere:
a) die regelmäßige Durchsicht von Wohnungsanzeigen,
b) die Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugesellschaften und Maklern sowie
c) die Nutzung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Kanäle zur Wohnraumsuche.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter auf dessen Verlangen hin über den Stand der Bemühungen zu informieren und die Bemühungen durch geeignete Nachweise, wie z. B. Anfragen, Absagen oder Besichtigungsprotokolle, zu belegen.

5. Verzicht auf weitere Geltendmachung von Härtegründen gemäß § 574 BGB

Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, dass er mit der Annahme dieser Vereinbarung von seinem Recht auf Geltendmachung eines Härtefallwiderspruchs gemäß § 574 BGB im Rahmen der aktuellen Eigenbedarfskündigung Gebrauch macht. Der Mieter erkennt an, dass er hiermit sein Widerspruchsrecht gegen die Beendigung des Mietverhältnisses ausschöpft und dass nach Ablauf der verlängerten Frist keine weiteren Härtegründe im Zusammenhang mit dieser Kündigung geltend gemacht werden können.

• Der Mieter bestätigt, dass ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung keine weiteren Härtegründe bekannt sind, die er geltend machen könnte.
• Zukünftige Widersprüche aufgrund der bereits geltend gemachten Härtegründe sind hiermit ausgeschlossen, es sei denn, es treten nachweislich unvorhersehbare, wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters auf.

6. Verzicht auf gerichtliche Rechtsmittel und Anerkennung der Kündigung

Der Mieter erklärt, dass er sämtliche Einwendungen und Rechtsmittel, die ihm gegen die Eigenbedarfskündigung vom [Datum der Kündigung] zustehen könnten, mit dieser Vereinbarung ausschöpft und daher auf die Geltendmachung weiterer rechtlicher Schritte, wie z. B. die Erhebung eines Widerspruchs, eine Räumungsschutzklage oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren verzichtet.

7. Fortbestehen der ordentlichen Kündigung

Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Eigenbedarf vom [Datum der Kündigung] bleibt durch diese Vereinbarung unberührt und ist weiterhin vollumfänglich wirksam. Diese Vereinbarung dient lediglich der vorübergehenden Anpassung des Auszugsdatums, ohne die Rechtswirksamkeit der Kündigung infrage zu stellen oder zu beeinträchtigen.

8. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Vereinbarung stellt eine abschließende Regelung zwischen den Parteien hinsichtlich der Fristverlängerung und des Verzichts auf die Geltendmachung weiterer Härtefallrechte dar und tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

Beide Parteien bestätigen, dass sie sich über die rechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung im Klaren sind. Dem Mieter wird empfohlen, vor Unterzeichnung juristischen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass er alle Folgen dieser Erklärung vollständig verstanden hat.
*****

8. Oktober 2024 | 22:46

Antwort

von


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Guten Abend,

die Vereinbarung, die Sie mit Ihren Mietern treffen möchten, erscheint mir grundsätzlich als eine sinnvolle Maßnahme, um die Beendigung des Mietverhältnisses einvernehmlich und ohne gerichtliche Schritte zu gestalten. Im Hinblick auf Ihre Fragen möchte ich folgende Punkte beantworten:

1. Ist die Vereinbarung rechtlich wirksam und durchsetzbar?
Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung wirksam und rechtlich durchsetzbar, da Sie auf eine einvernehmliche Regelung der Fristverlängerung hinausläuft und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Sie enthält zudem eine Verzichtserklärung des Mieters hinsichtlich weiterer Härtegründe nach § 574 BGB, was zulässig ist, sofern die Mieter die Vereinbarung freiwillig und in Kenntnis der rechtlichen Folgen unterzeichnen.

Allerdings kann ein genereller Verzicht auf künftige Rechte (wie die Geltendmachung von Härtegründen) problematisch werden, wenn unvorhergesehene Härtefälle eintreten, die der Mieter nicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung absehen konnte. Es wäre also ratsam, in der Klausel über den Verzicht auf Härtegründe (Punkt 5) klarzustellen, dass dieser Verzicht nur für bereits bekannte Umstände gilt und keine zukünftigen, unvorhersehbaren Härtefälle ausgeschlossen werden.

2. Muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden oder ist eine andere Absicherung erforderlich?
Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich. Die Vereinbarung kann in einfacher Schriftform wirksam geschlossen werden. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass beide Parteien (Vermieter und Mieter) die Vereinbarung unterzeichnen und jede Partei ein unterschriebenes Exemplar erhält.

Zur Absicherung könnten Sie zusätzlich im Vertrag vermerken, dass dem Mieter empfohlen wurde, rechtlichen Rat einzuholen, bevor er die Vereinbarung unterzeichnet (wie bereits in Punkt 8 angedeutet). So dürfte sichergestellt sein, dass der Mieter sich bewusst ist, auf welche Rechte er verzichtet.

3. Was könnten Sie bei Nichtauszug des Mieters nach neuem Fristende unternehmen?
Wenn der Mieter nach Ablauf der verlängerten Frist nicht auszieht, können Sie gerichtlich vorgehen und eine Räumungsklage einreichen. Da der Mieter durch die Vereinbarung auf die Geltendmachung weiterer Härtegründe verzichtet hat, wird dies die Räumungsklage erleichtern, da Sie eine schriftliche Vereinbarung vorlegen können, in der der Mieter das Auszugsdatum akzeptiert hat.

Nichtsdestominder besteht jedoch stets das Risiko, dass ein Gericht auch trotz der Vereinbarung besondere, unvorhersehbare Härtefälle zulässt. Auch bei Anerkennung der Kündigung kann ein Mieter im extremen Härtefall durch einen Räumungsschutzantrag (§ 721 ZPO) den Räumungszeitpunkt hinauszögern.

4. Ergeben sich Nachteile oder Risiken für den Vermieter?
Durch die Vereinbarung entstehen Ihnen im Grunde keine zusätzlichen Risiken, die Sie nicht auch im Rahmen eines regulären Räumungsverfahrens hätten. Es handelt sich eher um eine Absicherung. Die Hauptvorteile sind die Entlastung eines möglichen Gerichtsverfahrens und die Klarheit über den Auszugstermin.

Der einzige potenzielle Nachteil könnte sein, dass der Mieter trotz der Vereinbarung nicht fristgerecht auszieht und Sie sich dennoch gerichtlich mit einer Räumungsklage auseinandersetzen müssen. Es besteht auch ein Risiko, dass der Mieter doch noch versucht, Härtegründe geltend zu machen, z. B. durch ein neues unvorhergesehenes Ereignis. Um dieses Risiko zu minimieren, haben Sie die Verzichtserklärung aufgenommen, was in vielen Fällen ausreichen mag.

Empfohlene Anpassung für Punkt 5 (Verzicht auf weitere Härtegründe):
Es wäre ratsam, Punkt 5 leicht abzuändern, um unvorhersehbare Härtefälle abzudecken:

„Der Mieter erklärt, dass ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung keine weiteren Härtegründe bekannt sind, die er geltend machen könnte. Zukünftige Widersprüche aufgrund der bereits geltend gemachten Härtegründe sind hiermit ausgeschlossen. Sollte jedoch ein nachweislich unvorhersehbarer, wesentlicher und außerordentlicher Härtefall eintreten, behält sich der Mieter das Recht vor, diesen in Absprache mit dem Vermieter geltend zu machen."

Diese Änderung sichert Sie ab, während der Mieter trotzdem die Möglichkeit behält, in extremen Ausnahmefällen Härtegründe vorzubringen.

Viele Grüße


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