Guten Abend,
die Vereinbarung, die Sie mit Ihren Mietern treffen möchten, erscheint mir grundsätzlich als eine sinnvolle Maßnahme, um die Beendigung des Mietverhältnisses einvernehmlich und ohne gerichtliche Schritte zu gestalten. Im Hinblick auf Ihre Fragen möchte ich folgende Punkte beantworten:
1. Ist die Vereinbarung rechtlich wirksam und durchsetzbar?
Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung wirksam und rechtlich durchsetzbar, da Sie auf eine einvernehmliche Regelung der Fristverlängerung hinausläuft und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Sie enthält zudem eine Verzichtserklärung des Mieters hinsichtlich weiterer Härtegründe nach § 574 BGB, was zulässig ist, sofern die Mieter die Vereinbarung freiwillig und in Kenntnis der rechtlichen Folgen unterzeichnen.
Allerdings kann ein genereller Verzicht auf künftige Rechte (wie die Geltendmachung von Härtegründen) problematisch werden, wenn unvorhergesehene Härtefälle eintreten, die der Mieter nicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung absehen konnte. Es wäre also ratsam, in der Klausel über den Verzicht auf Härtegründe (Punkt 5) klarzustellen, dass dieser Verzicht nur für bereits bekannte Umstände gilt und keine zukünftigen, unvorhersehbaren Härtefälle ausgeschlossen werden.
2. Muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden oder ist eine andere Absicherung erforderlich?
Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich. Die Vereinbarung kann in einfacher Schriftform wirksam geschlossen werden. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass beide Parteien (Vermieter und Mieter) die Vereinbarung unterzeichnen und jede Partei ein unterschriebenes Exemplar erhält.
Zur Absicherung könnten Sie zusätzlich im Vertrag vermerken, dass dem Mieter empfohlen wurde, rechtlichen Rat einzuholen, bevor er die Vereinbarung unterzeichnet (wie bereits in Punkt 8 angedeutet). So dürfte sichergestellt sein, dass der Mieter sich bewusst ist, auf welche Rechte er verzichtet.
3. Was könnten Sie bei Nichtauszug des Mieters nach neuem Fristende unternehmen?
Wenn der Mieter nach Ablauf der verlängerten Frist nicht auszieht, können Sie gerichtlich vorgehen und eine Räumungsklage einreichen. Da der Mieter durch die Vereinbarung auf die Geltendmachung weiterer Härtegründe verzichtet hat, wird dies die Räumungsklage erleichtern, da Sie eine schriftliche Vereinbarung vorlegen können, in der der Mieter das Auszugsdatum akzeptiert hat.
Nichtsdestominder besteht jedoch stets das Risiko, dass ein Gericht auch trotz der Vereinbarung besondere, unvorhersehbare Härtefälle zulässt. Auch bei Anerkennung der Kündigung kann ein Mieter im extremen Härtefall durch einen Räumungsschutzantrag (§ 721 ZPO) den Räumungszeitpunkt hinauszögern.
4. Ergeben sich Nachteile oder Risiken für den Vermieter?
Durch die Vereinbarung entstehen Ihnen im Grunde keine zusätzlichen Risiken, die Sie nicht auch im Rahmen eines regulären Räumungsverfahrens hätten. Es handelt sich eher um eine Absicherung. Die Hauptvorteile sind die Entlastung eines möglichen Gerichtsverfahrens und die Klarheit über den Auszugstermin.
Der einzige potenzielle Nachteil könnte sein, dass der Mieter trotz der Vereinbarung nicht fristgerecht auszieht und Sie sich dennoch gerichtlich mit einer Räumungsklage auseinandersetzen müssen. Es besteht auch ein Risiko, dass der Mieter doch noch versucht, Härtegründe geltend zu machen, z. B. durch ein neues unvorhergesehenes Ereignis. Um dieses Risiko zu minimieren, haben Sie die Verzichtserklärung aufgenommen, was in vielen Fällen ausreichen mag.
Empfohlene Anpassung für Punkt 5 (Verzicht auf weitere Härtegründe):
Es wäre ratsam, Punkt 5 leicht abzuändern, um unvorhersehbare Härtefälle abzudecken:
„Der Mieter erklärt, dass ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung keine weiteren Härtegründe bekannt sind, die er geltend machen könnte. Zukünftige Widersprüche aufgrund der bereits geltend gemachten Härtegründe sind hiermit ausgeschlossen. Sollte jedoch ein nachweislich unvorhersehbarer, wesentlicher und außerordentlicher Härtefall eintreten, behält sich der Mieter das Recht vor, diesen in Absprache mit dem Vermieter geltend zu machen."
Diese Änderung sichert Sie ab, während der Mieter trotzdem die Möglichkeit behält, in extremen Ausnahmefällen Härtegründe vorzubringen.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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