Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Gemäß § 622 Abs. 3 BGB
gilt während einer vereinbarten Probezeit grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für den Arbeitgeber aber auch für den Arbeitnehmer. Durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag kann die Frist verlängert werden. Ob eine solche Verlängerung besteht sollten Sie unverzüglich beim Arbeitgeber nachfragen.
Ansonsten gilt, dass die Kündigung dem Arbeitgeber nicht entsprechend dem Datum des Poststempels zugeht. Der Zugang erfolgt nach § 130 BGB
dann, wenn die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Der Zugang erfolgt also bei persönlicher Übergabe sofort. Bei Einschreiben in der Regel noch am Tag der Übergabe des Schreibens.
( 2 )Aus beweisrechtlichen Gründen sollten Sie das Einschreiben als Einschreiben mit Rückschein senden oder bei persönlicher Übergabe auf eine Empfangsbestätigung bestehen.
( 3 ) Wichtig ist zunächst den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Kündigungsfristen einzusehen. Eine eingehende Vertragsprüfung mit anschließender Abfassung eines Kündigungsschreibens übernehme ich gerne. Dies würde jedoch auch in Hinsicht mit das damit einhergehenden Haftungsrisiko weitere Gebühren auslösen.
Sollten Sie aus Kostengründen keine weitergehende juristische Beratung in Anspruch nehmen, so achten Sie bitte dringend auf folgende Punkte:
- die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und
- der im Arbeitsvertrag benannte Arbeitgeber muss Adressat sein
( genaue Firmenbezeichnung )
( 4 ) Wenn Sie sich arbeitsvertraglich verpflichtet haben, die Kosten für den Lehrgang zu tragen, sehe ich keine Möglichkeit diese auf den Arbeitgeber abzuwälzen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglichen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Anlage:
§ 622 Abs. ( 3 ) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
...
§ 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
haben Sie noch einen tipp bzgl. der schriftvorlagen für eine kündigung in der probezeit?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Tippen kann ich im Lotto. Doch das unterlasse ich meist, da die Gewinnaussichten denkbar ungünstig sind.
Ich rate Ihnen nochmals zu einer juristischen Überprüfung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfristen. So könnte die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Die Formulierung der Kündigung wäre dann im Übrigen denkbar einfach:
" Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kündige das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der -
vertraglichen ( ? )
alternativ: tarifvertraglichen ( ? )
alternativ: gesetzlichen ( 2 Wochen )
Kündigungsfrist zum..."
" UNTERSCHRIFT "
Wie bereits ausgeführt sollte geklärt werden, ob vertragliche bzw. tarifvertragliche Regelungen die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen verlängern. Es bietet sich auch an, mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Bei dem Gespräch könnte zudem der Versuch unternommen werden, dass der derzeitige Arbeitgeber zumindest einen Teil der Lehrgangskosten freiwillig übernimmt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Beachten Sie bitte, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist nur während der Probezeit gilt. Dies nur, wenn arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Ab dem 13.03.07 wäre daher eine längere Kündigungsfrist einzuhalten.