Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach Ihren Schilderungen haben die Mieter selbst rechtswirksam zum 29.02.2008 gekündigt. Daher haben Sie Ihnen an diesem Tag das Mietobjekt zurück zu geben. Sie sind nicht verpflichtet, eine weitere Benutzung durch die Mieter zu dulden. Machen Sie dies den Mietern deutlich. Soweit die Mieter dennoch zum 29.02.2008 nicht ausgezogen sind und Ihnen die Nutzung vorenthalten, sind Sie berechtigt, eine Entschädigung für diesen Zeitraum zu verlangen. Die Höhe richtet sich nach der bisherigen Miete. Ihre Angst liegt in § 545 BGB
begründet und der Möglichkeit eines konkludenten Mietvertragsabschlusses. § 545 BGB
lautet:
§ 545 BGB
- Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Machen Sie daher unmissverständlich und nachweisbar deutlich, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung zum 29.02.08 beendet ist. Eine weitere Duldung der Nutzung sollte ausschließlich nur aufgrund einer Gewährung einer Räumungsfrist bis spätestens zum …. erfolgen. Lassen Sie den Mieter als Nachweis des Zugangs diese Erklärung mit Datum unterschreiben oder stellen Sie den Zugang anderweitig sicher. Stellen Sie den Zugang der Erklärung nach § 545 BGB
insbesondere sicher, sollte der Mieter eine Unterschrift verweigern und den Gebrauch der Mietsache dennoch fortsetzen. In diesem Fall gilt die Frist des § 545 S. 2 Nr. 2 BGB
. Machen Sie Ihren entgegenstehenden Willen nicht fristgerecht geltend, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert.
Ziehen die Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses oder nach Ablauf der gewährten Räumungsfrist nicht aus, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, zeitnah gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und Räumungsklage zu erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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