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Unvollständige Anrechnung von Zuwendungen: was tun?

6. September 2007 11:05 |
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Erbrecht


Beantwortet von


10:05

Frage zum Ausgleich zwischen Erben

Mein Vater ist unerwartet gestorben und hat uns folgendes Testament hinterlassen:

"Ich, …. bestimme als meinen letzten Willen was folgt:

Ich bestimme zu meinen Erben meine beiden Kinder….zu gleichen Teilen (jeweils 50%). Meine Tochter .. muss sich jedoch auf Ihren Erbteil anrechnen lassen, was sie zu meiner Lebzeit zum Erwerb einer Eigentumswohnung in …, Afrika im Jahre 2005 schenkungsweise erhalten hat, nämlich 20.000 €. Außerdem habe ich meiner Tochter mit einem Darlehen über 40.000 € unterstützt, ebenfalls zum Erwerb dieser Eigentumswohnung. Zu diesem Zwecke habe ich bei der … Bank ein Darlehen in Höhe von 40.000 € aufgenommen und gleichzeitig eine Grundschuld auf meine Wohnung in ..., Deutschland bestellt. Sollte das Darlehen zu meinem Todeszeitpunkt nicht getilgt sein hat meine Tochter die Darlehenstilgung zu leisten. Die laufenden Annuitäten erstattet mir meine Tochter regelmäßig monatlich."

Der Text des Testamentes hat zu einer Interpretationsfrage zwischen meiner Schwester und mir geführt. Unbestritten zwischen uns ist die Tatsache, dass unser Vater keinen von uns bevorteilen wollte, sondern uns gleich behandeln wollte.

Meine Schwester hat sich die ersten, bar erhaltenen, 20.000 € anrechnen lassen, aber nicht die, ebenfalls in bar, gleichzeitig erhaltenen 40.000 €. Der Ursprung des Geldes aus dem Darlehen auf die Wohnung ist aus meiner Sicht unerheblich.
Durch den Tod unseres Vaters sind wir als Erbgemeinschaft solidarisch und gesamtschuldnerisch für das Darlehen in Höhe von 40.000 € gegenüber der Bank in der Haftung. Es standen zum Zeitpunkt des Todes noch ca. 35.000 aus. Meine Schwester hatte vorgeschlagen die Verantwortung und Haftung für das Darlehen zu 100% zu übernehmen, aber die Tatsache, dass meine Schwester als selbstständige Unternehmerin in Afrika gerade neu gestartet ist, verhindert diese Übernahme der Bankverpflichtung ihrerseits.

Es gab keinen Darlehensvertrag zwischen meinem Vater und meiner Schwester bzgl. der 40.000 €. Bevor wir eine genaue Aufstellung der Aktiva hatten, hatten wir schon einen Teil des ebenfalls geerbten Bankkontos zwischen uns aufgeteilt, nämlich 20.000 für jeden. Meine Schwester hätte also ausreichend Geld zum Ausgleich zur Verfügung.

In der jetzigen Aufstellung der Aktiva ist das Darlehen von (zum Todeszeitpunkt noch verbleibenden) 35.000 bisher nicht als Zuwendung enthalten wohl aber die 20.000 €.

Ich meine nach BGB §2055 handelt sich auch bei den 40.000 € um eine Zuwendung die im Moment des Erbes zwingend in die Aktiva aufzunehmen ist und dann im Moment der Teilung anzurechnen und auszugleichen ist.
Meine Schwester meint durch die Übernahme der Annuität alles was nötig getan zu haben.

Leider weigerte meine Schwester sich auch die Wohnung gleich zu verkaufen. In diesem Moment wäre dann, auch mit Ihrem Einverständnis, das Darlehen aus Ihrem Anteil herausgetilgt worden und die Situation so bereinigt worden.

Die Wohnung hat einen Wert von ca. 80.000 €, d.h. 40.000 für jeden. Nach Rückzahlung des Darlehens beträgt der wirtschaftliche Anteil meiner Schwester effektiv also um die null Euro.

Jetzt ist die Wohnung erstmal vermietet und meine Schwester hat sich die Hälfte der Mieteinnahmen als Ihren „Anteil“ bereits genommen, was aus meiner Sicht, solange es keinen Ausgleich der in bar erhaltenen 40.000 € (oder genauer des noch ausstehenden Darlehensbetrags) gab, nicht korrekt ist, auch wenn Sie die Zinsen und Tilgung zu 100% übernimmt. Der Nichtausgleich des noch ausstehenden Darlehensbetrags, ermöglicht daher auch nicht eine einfache und korrekte Aufteilung der Mieteinnahmen

Ist das Testament, so wie von meiner Schwester getan, interpretierbar und gegen meine Forderung nach Ausgleich gegen mich durchsetzbar, oder gehen der zweite Satz des Testaments "Meine Tochter .. muss sich jedoch auf Ihren Erbteil anrechnen lassen, was sie zu meiner Lebzeit zum Erwerb einer Eigentumswohnung in …, Südafrika im Jahre 2005 schenkungsweise erhalten hat" in Verbindung mit den Regeln des BGB’s zwingend vor?
Habe ich also einen rechtlichen Anspruch auf Ausgleich der 40000 €?

Ich möchte zuerst noch meiner Schwester schriftlich über die richtige Interpretation und/oder Rechtslage informieren aber auch die weiteren Schritte oder die Konsequenzen einer eventuellen weiteren Weigerung Ihrerseits darstellen. Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, welche Möglichkeiten mir in diesem Fall offen stehen und sagen Sie mir bitte welche meiner oben dargestellten Interpretationen und Argumente richtig sind.

6. September 2007 | 12:26

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
Der Satz im Testament "Meine Tochter .. muss sich jedoch auf Ihren Erbteil anrechnen lassen, was sie zu meiner Lebzeit zum Erwerb einer Eigentumswohnung in …, Afrika im Jahre 2005 schenkungsweise erhalten hat, nämlich 20.000 €." ist meiner Meinung nach eindeutig. Er bezieht sich bezüglich der Anrechnung ausdrücklich auf die Schenkung in Höhe von € 20.000. Eine pauschale Ausweitung der Anrechnungsklausel auf alle Schenkungen des Erblassers an Ihre Schwester ist nicht möglich, da die Anrechnung nur eingeschränkt für die ausdrücklich angeführten € 20.000 bestimmt worden ist.

2.
Eine Anwendung des §§ 2050,2055 BGB hinsichtlich der überlassenen € 40.000 kommt in Ihrem Falle, meiner Meinung nach, ebenfalls nicht in Betracht.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist dass ein Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Abkömmlings überführt wird.
Keine Zuwendung im Sinne von §§ 2050,2055 BGB ist daher das, was der Erblasser zurückerhalten hat oder was dem Erblasser wieder zurückgegeben werden muss. Daher ist ein Darlehen grundsätzlich nur eine Nachlassverbindlichkeit und nur unter ganz bestimmten Umständen eine ausgleichspflichtige Zuwendung.

Zwar hat Ihre Schwester einen Vermögensvorteil erworben in dem sie die € 40.000 von Ihrem Vater erhalten hat, sie musste sich jedoch geichzeitig verpflichten die fälligen Kreditraten, über den Tod Ihres Vaters hinaus, zu begleichen. Damit ist sie eine Verbindlichkeit zu Gunsten Ihres Vaters eingegangen, der den Vermögensvorteil wieder ausgleicht. Dass die Kreditraten direkt an die Bank zu Gunsten Ihres Vaters eingezahlt wurden und nicht an Ihren Vater und dieser dann an die Bank hat keinen Einfluss auf dem fehlenden Vermögensvorteil

3.
Bei der Vereinbarung zwischen Ihrer Schwester und Ihrem Vater handelt es sich um einen Dahrlehensvertrag. Da dieser grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden kann ist dieser auch wirksam. Das ein solcher Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich aus dem Testament "habe ich meiner Tochter mit einem Darlehen über 40.000 € unterstützt" .

4.
Eine Zuwendung könnte im Zusammenhang mit einem Darlehen vorliegen, wenn das Darlehen zinslos oder zu nicht marktüblichen Zinsen gewährt worden wäre. Dann wären die ersparten Zinsen, gegenüber einem Darlehen bei einer Bank, die Zuwendungen. Da Ihre Schwester jedoch den vermutlich die Zinsen der Bank mitzutragen hat, liegt hier wohl auch keine Zuwendung vor.

Ich bedaure, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2007 | 18:46

Vielen Dank für ihre klaren Antworten.
Ich werde meiner Schwester einen Kauf/Verkauf zur Auflösung der Erbengemeischaft vorschlagen. Wenn Sie darauf nicht eingehen bliebe wohl nur noch der Antrag auf Teilungsversteigerung?


Kann ich heute bereits meine Ablehnung einer Mietvertragsverlängerung für den bestehende MIETVERHÄLTNIS bekanntgeben um den Verkaufsprozeß vorzubereiten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2007 | 10:05

Sehr geehrter Fragesteller,

die Teilungsversteigerung sollte immer zuletzt gewählt werden, da dadurch idR der schlechteste Kauferlös erzielt wird. Häufig genügt bereits die Ankündigung um bei den Parteien ein Einlenken zu erreichen.

Hinsichtlich des Mietvertrages kommt es darauf an, wie dieser abgeschlossen worden ist.
Ein unbefristeter Mietvertrag bedarf keiner Erklärung der Verlängerung.
Bei einem befristeten mit Verlängerungsklausel kommt es darauf an, wie diese ausformuliert worden ist.
Bei einem befristetetn Mietvertrag muss überprüft werden inwieweit die Befristung wirksam ist. Ist sie wirksam wird der Vertrag zum Termin beendet. Ein neuer Vertrag kann grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung abgeschlossen werden.

Daher ist eine Prüfung des Mietvertrages unumgänglich.

mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 6. September 2007 | 12:32

Die Anrede sollte selbstverständlich "Sehr geehrter Fragesteller" lauten.

Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.



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