Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Der Satz im Testament "Meine Tochter .. muss sich jedoch auf Ihren Erbteil anrechnen lassen, was sie zu meiner Lebzeit zum Erwerb einer Eigentumswohnung in …, Afrika im Jahre 2005 schenkungsweise erhalten hat, nämlich 20.000 €."
ist meiner Meinung nach eindeutig. Er bezieht sich bezüglich der Anrechnung ausdrücklich auf die Schenkung in Höhe von € 20.000. Eine pauschale Ausweitung der Anrechnungsklausel auf alle Schenkungen des Erblassers an Ihre Schwester ist nicht möglich, da die Anrechnung nur eingeschränkt für die ausdrücklich angeführten € 20.000 bestimmt worden ist.
2.
Eine Anwendung des §§ 2050,2055 BGB
hinsichtlich der überlassenen € 40.000 kommt in Ihrem Falle, meiner Meinung nach, ebenfalls nicht in Betracht.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist dass ein Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Abkömmlings überführt wird.
Keine Zuwendung im Sinne von §§ 2050,2055 BGB
ist daher das, was der Erblasser zurückerhalten hat oder was dem Erblasser wieder zurückgegeben werden muss. Daher ist ein Darlehen grundsätzlich nur eine Nachlassverbindlichkeit und nur unter ganz bestimmten Umständen eine ausgleichspflichtige Zuwendung.
Zwar hat Ihre Schwester einen Vermögensvorteil erworben in dem sie die € 40.000 von Ihrem Vater erhalten hat, sie musste sich jedoch geichzeitig verpflichten die fälligen Kreditraten, über den Tod Ihres Vaters hinaus, zu begleichen. Damit ist sie eine Verbindlichkeit zu Gunsten Ihres Vaters eingegangen, der den Vermögensvorteil wieder ausgleicht. Dass die Kreditraten direkt an die Bank zu Gunsten Ihres Vaters eingezahlt wurden und nicht an Ihren Vater und dieser dann an die Bank hat keinen Einfluss auf dem fehlenden Vermögensvorteil
3.
Bei der Vereinbarung zwischen Ihrer Schwester und Ihrem Vater handelt es sich um einen Dahrlehensvertrag. Da dieser grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden kann ist dieser auch wirksam. Das ein solcher Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich aus dem Testament "habe ich meiner Tochter mit einem Darlehen über 40.000 € unterstützt"
.
4.
Eine Zuwendung könnte im Zusammenhang mit einem Darlehen vorliegen, wenn das Darlehen zinslos oder zu nicht marktüblichen Zinsen gewährt worden wäre. Dann wären die ersparten Zinsen, gegenüber einem Darlehen bei einer Bank, die Zuwendungen. Da Ihre Schwester jedoch den vermutlich die Zinsen der Bank mitzutragen hat, liegt hier wohl auch keine Zuwendung vor.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Vielen Dank für ihre klaren Antworten.
Ich werde meiner Schwester einen Kauf/Verkauf zur Auflösung der Erbengemeischaft vorschlagen. Wenn Sie darauf nicht eingehen bliebe wohl nur noch der Antrag auf Teilungsversteigerung?
Kann ich heute bereits meine Ablehnung einer Mietvertragsverlängerung für den bestehende MIETVERHÄLTNIS bekanntgeben um den Verkaufsprozeß vorzubereiten?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Teilungsversteigerung sollte immer zuletzt gewählt werden, da dadurch idR der schlechteste Kauferlös erzielt wird. Häufig genügt bereits die Ankündigung um bei den Parteien ein Einlenken zu erreichen.
Hinsichtlich des Mietvertrages kommt es darauf an, wie dieser abgeschlossen worden ist.
Ein unbefristeter Mietvertrag bedarf keiner Erklärung der Verlängerung.
Bei einem befristeten mit Verlängerungsklausel kommt es darauf an, wie diese ausformuliert worden ist.
Bei einem befristetetn Mietvertrag muss überprüft werden inwieweit die Befristung wirksam ist. Ist sie wirksam wird der Vertrag zum Termin beendet. Ein neuer Vertrag kann grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung abgeschlossen werden.
Daher ist eine Prüfung des Mietvertrages unumgänglich.
mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Die Anrede sollte selbstverständlich "Sehr geehrter Fragesteller" lauten.
Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.